Ausgabe 6/2008


11/01/08

Compliance: Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien, aber auch freiwilligen Kodizes, in Unternehmen


Rechtsanwalt Udo Schmidt (Kanzlei Hofmann & Partner, Schwelm)

Im Leben muss ein jeder sein Verhalten an zahlreiche Anforderungen anpassen beziehungsweise bestimmte Vorschriften/Gesetze befolgen, um am gesellschaftlichen Miteinander ungestraft teilnehmen zu können. Der unternehmerische Bereich macht dahingehend keine Ausnahme. Auch hier müssen sich die Beteiligten an zahlreiche Vorgaben (Rechtstreue von Unternehmen) halten beziehungsweise diesen Folge leisten, um Probleme zu vermeiden. Um dies zu gewährleisten bedarf es einer effizienten Organisationsstruktur im Unternehmen.

Kategorie: Fachaufsaetze Ausgabe 6/2008
Erstellt von: Editor

Was verbirgt sich hinter dem Begriff Compliance?

Der Begriff Compliance (zu Deutsch: Regelüberwachung ) wurde aus der angelsächsischen Rechtsterminologie in das deutsche Wirtschaftsrecht übernommen und bedeutet soviel wie: Einhaltung, Befolgung, Übereinstimmung, Einhaltung bestimmter Gebote. Compliance ist somit ein bedeutendes Element der ordnungsgemäßen Unternehmensführung und kann demnach wohl am treffendsten durch das Wort Funktionsanalyse definiert werden. Compliancesysteme stellen Organisationsmaßnahmen dar, welche das rechtmäßige, verantwortungsbewusste und nachhaltige Handeln eines Unternehmens sowie seiner Organe und Mitarbeiter gewähren sollen. Risikominimierung, Effi zienzsteigerung und Effektivitätssteigerung sind die drei vorrangigen Ziele von Compliance.

Muss eine Compliance-Organisation bestehen?

Eine allgemeine Rechtspfl icht zur Einrichtung und Errichtung einer Compliance-Organisation für Unternehmen besteht grundsätzlich nicht. Diese ergibt sich vielmehr aus den gesetzlichen Regelungen. Allein die Unternehmensführung entscheidet, ob sie sich selbst für hinreichend informiert und kompetent hält, um evtl. erhebliche Schäden durch rechtsfehlerhaftes Verhalten von dem Unternehmen fernzuhalten, oder ob sie hierzu eine Organisation schaffen möchte. Der Unternehmer selbst trägt immer die uneingeschränkte Konsequenz seiner Entscheidung. Fazit: Wer meint, sein Unternehmen im Griff zu haben, muss sich mit Compliance nicht befassen. Bleibt an dieser Stelle nur zu hoffen, dass dies auch tatsächlich immer der Realität entspricht und nicht zu oft nur der Wunsch danach Vater des Gedankens ist …!

Organisation kraft Gesetzes?

Die Regeln des geltenden Rechtes (Internationales Recht, EU-Recht und das originäre/umgesetzte innerdeutsche Recht durch Gesetze, Rechtsverordnungen jeweils im öffentlichen, Zivil-, Strafrecht sowie in spezial gesetzlichen Regelungen) bilden die Grundlage für Compliance. Von besonderem Interesse sind hier auch immer die §§ 9, 30, 130 OWiG, wonach ordnungswidrig handelt, wer als vertretungsberechtigtes Organmitglied schuldhaft Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um bestimmte Straftaten von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit zu verhindern. Schon 1991 entschied das OLG Düsseldorf, dass der notwendige Inhalt und Umfang von Aufsichtsmaßnahmen von der „Größe des Betriebes, der Anzahl der Beschäftigten, deren Sachkunde und Sorgfalt, der innerbetrieblichen Organisation, den realen Überwachungsmöglichkeiten sowie der Bedeutung der einzuhaltenden Vorschriften abhängt“.

Vereinfacht gesagt ist das „Gesetzespaket“ somit die Strukturvorgabe für eine allgemeine Unternehmensorganisation und im Besonderen für die Organisation der Prozesssteuerung in den einzelnen Unternehmensbereichen.

Typische Compliance-Verstöße und Risiken

  • Verstöße gegen deutsches und europäisches Kartellrecht (bis zu dreistellige Millionenbeträge werden als Bußgelder durch das Bundeskartellamt verhängt =
  • Existenzgefährdung der Unternehmen). Allein 2007 waren namhafte Aufzugshersteller von Bußgeldern sogar in Milliardenhöhe bedroht. Nach dem Wunsch von EU-Richtern sollte es zukünftig möglich sein, gegen die Unternehmensleitung persönlich vorzugehen.
  • Gesellschafts- und konzernrechtliche Haftungsrisiken
  • Unzureichendes Risikomanagement kann ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung eines Vorstandes sein
  • Strafbewehrte Bestimmungen im Arbeitsrecht und Arbeitsstrafrecht, bei Steuern und Sozialversicherungen, vor allem der Arbeitnehmerentsendung und -überlassung, Arbeitsvermittlung, Ausländerbeschäftigung, Schwarzarbeit, Arbeitsschutz- und -zeitrecht
  • Umwelt und Umweltstrafrecht
  • Produkthaftung: Besondere Organisationsanforderungen, insbesondere im Bereich Produktbeobachtungs- und Rückführpflichten
  • Branchenspezifische Pflichten und Spezialgebiete des öffentlichen Rechtes: Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)

Einschlägige Normen der Aufzugsbranche

Folgende Normen müssen innerhalb der Branche im Speziellen eingehalten werden, ansonsten drohen negative Konsequenzen über Schadenersatz bis hin zu Strafen:

  •  DIN EN 81-1/2 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen
  •  DIN EN 13 015 Instandsetzung
  •  ISO 18 739 Measurement of liftride quality
  •  VDI 4707 Aufzüge – Energieeffizienz (i.V.)
  •  VDI 2168 Aufzüge – Qualifizierung von Personal
  •  VDI 2566 Schallschutz
  •  Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG Neufassung)

One-Man-Show?

Der Gesetzgeber geht von einer Allzuständigkeit des Vorstandes der Aktiengesellschaft beziehungsweise der Geschäftsführung einer GmbH oder des Einzelunternehmers für alle Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere für die Erledigung sämtlicher Geschäfte aus, die der Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Besteht der Vorstand oder die Geschäftsführung aus mehreren Personen, so sind sie gemeinschaftlich, als Kollegium, zuständig (Grundsatz der Gesamtzuständigkeit). Für die Erfüllung der Pflichten sind sie gemeinsam verantwortlich und haften der Gesellschaft solidarisch als Gesamtschuldner (Grundsatz der Gesamtverantwortung).

Trotzdem ist anerkannt, dass diese Organpflichten delegierbar sind. Auch der Gesetzgeber hat mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, §§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1, 93 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz bzw. §§ 35 Abs. 1, 53 Abs. 2 GmbH-Gesetz, hier eine Öffnung geschaffen.

Die Regelungen sind weitgehend dispositiv gestaltet. Auch der Gesetzgeber sowie die Rechtsprechung erkennen also, das die mit der Leitung eines Unternehmens betrauten Personen nicht alles im Unternehmen selbst machen sollen und können, sondern Aufgaben delegieren dürfen.

Hinsichtlich dessen wird zwischen drei verschiedenen Delegationsmöglichkeiten unterschieden: Horizontale Delegation – Aufgabenverteilung durch Satzung oder Geschäftsordnung auf verschiedene Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsordnung horizontal (unter Gleichgeordneten) –, Vertikale Delegation – Übertragbarkeit von Organpflichten durch einen Vorstand oder Geschäftsführer an hierarchisch Nachgeordnete (beispielsweise Prokuristen oder andere Mitarbeiter) –, Externe Delegation – Übertragung von Aufgaben an Personen außerhalb des Unternehmens.

Die Delegation ist spezifiziert und schriftlich als Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu treffen.

Aber auch bei der Auswahl der mit den Unternehmerpflichten im Wege der Delegation zu betrauenden Personen ist nach der Rechtsprechung wieder höchste Sorgfalt geboten. Auch hier führt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht u. U. wieder zum Wegfall der Entlastungsmöglichkeiten und zur Haftung der Organe. Insoweit sollte auf die Qualifizierung von Personal besonderen Wert gelegt werden (siehe bspw. VDI 2168).

Fazit

Festzuhalten ist: Der Begriff Compliance/Regelüberwachung bezeichnet die Gesamtheit aller zumutbaren Maßnahmen, die das regelkonforme Verhalten eines Unternehmens, seiner Organisationsmitglieder und seiner Mitarbeiter im Hinblick auf alle gesetzlichen Ge- und Verbote begründen . Darüber hinaus soll die Übereinstimmung des unternehmerischen Geschäftsgebarens auch mit allen gesellschaftlichen Richtlinien und Wertvorstellungen (Moral und Ethik) gewährleistet werden. Compliance hat, durch die Vermeidung von Kosten, insbesondere durch Schäden, Strafzahlungen, notwendige Maßnahmen oder Imageschäden, einen wirtschaftlichen Nutzen für Unternehmen und deren Eigentümer. Zunehmend wird Compliance auch unter dem Gesichtspunkt „Basel II/ Rating“ oder auch zollrechtlicher Vorgaben (ZWB) interessant. Compliance soll das Unternehmen präventiv vor Fehlverhalten bewahren, welches auf Unkenntnis oder Fahrlässigkeit beruht. Oft schützt sich ein Unternehmen jedoch nur beschränkt gegen Complianceschäden. Pflicht der Unternehmensleitung (beispielsweise Vorstand) ist es grundsätzlich aber, alle notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung aller Regeln zu veranlassen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht kann das Management für einen Verstoß gegen die Organisationssicherheit u. U. sogar persönlich haftbar gemacht werden.

Vortrag anlässlich der Kasseler Aufzugstage 2008 der VFA-Akademie

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