Ausgabe 1/2010


01/01/10

Der Schutz des geistigen Eigentums – Eine starke Waffe gegen Produktpiraterie


Martin Glöckner
Die Einführung eines neuen Produktes ist stets mit einer Reihe von Herausforderungen und Problemen verbunden. Auf die Phase der Entwicklung folgen die Phase der ersten Fertigung, der Markteinführung, der Werbung und letztendlich, hoffentlich, die Phase der Marktdurchsetzung.
Kategorie: Fachaufsaetze Ausgabe 1/2010
Erstellt von: Editor

All diese Phasen sind mit entsprechendem finanziellem Aufwand verbunden, wobei gerade die Phase der Entwicklung in der Regel hohe Kosten auslöst.

Der einfachste und günstigste Weg ist in diesem Falle , sich des Ideen- und Entwicklungsschatzes Dritter zu bedienen. Fällt die Phase der Entwicklung aus, so ist natürlich auch eine günstigere Preiskalkulation möglich. Wenn man auf den Ideenstamm Dritter zugreifen kann, so ist es nicht notwendig, die Kosten der Produktentwicklung, die Kosten der Markteinführung und die Kosten der Bewerbung des Produktes in den Verkaufspreis einzukalkulieren. Die Folgen liegen auf der Hand: Das Plagiat kann günstiger angeboten werden als das Original; hierdurch entscheidet sich ein nicht unwesentlicher Teil der Kunden für das günstigere Plagiat; der Gewinn der mit dem Original erzielt werden kann sinkt.
Da sich ein Plagiat nur bei bereits zuvor erfolgreichen Originalprodukten „lohnt“, fällt der Schaden der durch Plagiate entsteht naturgemäß höher aus, mit der Folge, dass auch die Frustration der Entwickler zunimmt. Derjenige, der Energie und finanzielle Mittel aufwendet um neuartige Produkte zu schaffen wird für seinen Erfolg am Ende, so scheint es zumindest, bestraft.
An genau diesem Punkt setzen die gesetzlichen Regelungen des gewerblichen Rechtsschutzes an. Der Schöpfer soll für sein Werk belohnt werden und die Möglichkeit erhalten, seine Schöpfung auch kommerziell vermarkten zu können, ohne dass Dritte unberechtigt von seiner geistigen Leistung profitieren.
Der Schutz des geistigen Eigentums
Dieses einführende Zitat aus dem frühen 19. Jahrhundert stellt zwar eine moralisch perfekte Utopie dar, die Realität hat sich jedoch anders gestaltet. Die weltweite Öffnung der Märkte führte auch zu einer Zunahme der Produktpiraterie.
In der Umfrage „Produkt- und Markenpiraterie in der Investitionsgüterindustrie 2008“ des VDMA2) gaben 68 % der befragten Unternehmen an, von Produkt- und/ oder Markenpiraterie betroffen zu sein. Spitzenreiter unter den Herstellerländern der Plagiate war China mit 71 % gefolgt von Deutschland mit 19 %.
Hierdurch wird deutlich, dass die Gefahr der Nachahmung nicht nur die ferneren Märkte bedroht, sondern auch vor der eigenen Haustür lauert. Die Schutzstrategie für das geistige Eigentum sollte daher bereits Teil der Entwicklungsphase eines neuen Produktes sein.
Im Folgenden sollen daher die wesentlichen Schutzrechte kurz erläutert und dargestellt werden. Nicht jedes Schutzrecht eignet sich für jede Markt-Strategie und es ist letztlich auch immer eine Frage des Geldes, das man bereit ist in den Schutz zu investieren.
Fast allen gewerblichen Schutzrechten ist gemeinsam, dass sie ihren Schutz nur in einem bestimmten räumlichen Gebiet entfalten. Man spricht hier vom Territorialprinzip. Das deutsche Patent schützt das Produkt nur in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland, die europäische Marke nur innerhalb der europäischen Union. Hier sollte man zuerst bei der Überlegung ansetzen. Es ist zwar in der Regel möglich auch nachträglich Schutz in einem anderen Wirtschaftsraum zu erlangen, jedoch unschädlich, sich bereits in einer frühen Phase Gedanken zu den anvisierten Märkten zu machen.
Des Weiteren gibt es zwei große Klassen von Schutzrechten: die eingetragenen und die nicht eingetragenen. Eingetragene Schutzrechte sind bei einer Behörde, in der Regel den Patentämtern, hinterlegt und müssen dort angemeldet und regelmäßig verlängert werden. Nicht eingetragene Schutzrechte bestehen per se, ohne die Notwendigkeit sie zu registrieren.
Patent- und Gebrauchsmuster
Das wohl bekannteste unter den gewerblichen Schutzrechten ist das Patent, welches sich als Mittel des Schutzes geistigen Eigentums weiterhin großer Beliebtheit erfreut. Im Jahr 2008 wurden beim Europäischen Patentamt in München insgesamt 59 819 europäische Patente gewährt. Spitzenreiter waren hier deutsche Anmelder mit 13 498 Patenten, gefolgt von US-amerikanischen (12 733 Patente) und japanischen (10 917 Patente) Anmeldern.
Das Patent ist ein rein technisches Schutzrecht, das heißt durch das Patent wird die Erfindung eines technischen Produktes oder Vorgangs geschützt. Hierin liegt schon die erste Voraussetzung für die Erteilung eines Patents: es muss sich um eine Erfindung handeln. Eine Erfindung im Sinne des Patentrechts ist eine Lehre zum praktischen Handeln, deren beanspruchter Gegenstand oder deren beanspruchte Tätigkeit technischer Natur, realisierbar und wiederholbar ist und die Lösung einer Aufgabe durch technische Überlegungen darstellt.
Diese Voraussetzung kann aber auch der Hemmschuh des Patents sein. Im Patenterteilungsverfahren ist die Prüfung des Patents bezüglich seiner erfinderischen Höhe obligatorisch vorgeschrieben. Was ist mit Produkten, die keine Erfindung darstellen? Können diese nicht geschützt werden?
Die Antwort lautet in diesem Falle: Doch, ein Schutz ist noch möglich, aber nicht durch das Patent. Hier gilt es zu überlegen, welche anderen Schutzrechte man nutzen kann.
Das Patent kann für einen maximalen Zeitraum von zwanzig Jahren Schutz entfalten. Nach Erteilung muss es dann jährlich, in Deutschland beginnend mit dem vierten Patentjahr, verlängert werden, wofür weitere Gebühren anfallen. Das Patent ist aus diesem Grunde eines der kostenintensivsten Schutzrechte.
Nach Anmeldung muss innerhalb einer Frist von sieben Jahren die offizielle Patentprüfung beantragt werden. In diesem Schritt werden die relevanten Punkte der Neuheit und Erfindungshöhe durch Mitarbeiter des Patentamtes geprüft, um festzustellen, ob das Patent erteilt werden kann.
Der Patentantrag an sich legt den Zeitpunkt der Priorität fest. Auch wenn noch keine Prüfung des Patentes beantragt wurde ist dies der Zeitpunkt, der für die Frage des Standes der Technik und die Frage ob ein anderes Patent jünger oder älter ist entscheidend. Die Anmeldung wird 18 Monate geheim gehalten und dann offen gelegt, das heißt veröffentlicht. Somit kann sich die Öffentlichkeit über den Stand der Technik informieren. Der 1 1/2 Jahres-Zeitraum der Geheimhaltung soll dem Erfinder die Möglichkeit geben, die Anmeldung weiterzuverfolgen oder noch vor Erscheinen der Offenlegungsschrift zurückzuziehen.
Neben dem Patent steht das Gebrauchsmuster, oftmals als „kleines Patent“ bezeichnet. Auch das Gebrauchsmuster kann eine technische Erfindung schützen, die ebenfalls neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht und gewerblich anwendbar ist.
Anders als beim Patent prüft die Gebrauchsmusterstelle des Patentamtes im Eintragungsverfahren aber nur, ob es sich um eine technische Erfindung handelt, die an sich nicht vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen ist (wie zum Beispiel Verfahren).
Eine Prüfung der Voraussetzungen der Neuheit, erfinderische Leistung und gewerbliche Anwendbarkeit erfolgt, anders als beim Patent, aber nicht. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Hierdurch kann man eine Erfindung zwar schnell und preisgünstig schützen lassen, es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, dass sie angegriffen und gelöscht wird. Der Gebrauchsmusterschutz besteht zunächst für 3 Jahre und kann auf höchstens 10 Jahre verlängert werden. Ein weiterer Unterschied zum Patent, welches bis zu 20 Jahre laufen kann.
Marken- und Geschmacksmusterrecht
Das Markenrecht (und ihm folgend das Geschmacksmusterrecht) bieten sich für all die Fälle an, in denen es um Design- Schutz geht. Hier stehen nicht die
technischen Aspekte im Vordergrund, sondern die gestalterischen Komponenten des Produkts.
„Markenfähig“ im Sinne des Gesetzes sind alle sinnlich wahrnehmbaren Aspekte. War zu Zeiten des Warenzeichengesetzes die Marke primär auf die Wortmarke, die Bildmarke und die kombinierte Wort-/Bildmarke beschränkt, so hat sich das Markengesetz nun auch auf weitere Markenformen ausgedehnt. Besonders interessant für technische Produkte ist hierbei die dreidimensionale Marke, wie die nachstehenden Beispiele zeigen:
Wie schon beim Patent gilt auch für die Marke das Territorialprinzip. Nur dort wo auch der Markenschutz beantragt und eingetragen wurde hat er auch Bestand. Auch bei der Markenstrategie sollte man sich daher gut überlegen für welche Märkte man Schutz beantragen möchte. Neben der nationalen Marke gibt es die europäische Marke und die internationale Marke. Letztere zeichnet sich dadurch aus, dass man bereits Inhaber einer eingetragenen nationalen oder europäischen Marke sein muss und den Schutzbereich nachträglich auf weitere Länder ausdehnen kann.
Im Unterschied zum Patent kann eine Marke beliebig oft verlängert werden. Die Eintragung erfolgt für zehn Jahre und kann danach beliebig oft um ein weiteres Zehn-Jahresintervall verlängert werden.
Der Schutzbereich der Marke muss bei der Anmeldung definiert werden. Die Markenämter bedienen sich hierfür eines Systems von 45 Waren- und Dienstleistungsklassen. Es gibt keine Beschränkung bezüglich der Anzahl der angemeldeten Klassen und bis zu drei Klassen sind von der Anmeldegebühr mit umfasst. Jede weitere Klasse löst, auch bei der Verlängerung, weitere Gebühren aus. Wichtig hierbei ist, das ein Nachmelden von Klassen nicht möglich ist und einer erneuten Anmeldung bedarf.
Neben der bereits vorgestellten dreidimensionalen Marke sollte aber auch die Bedeutung der Wort-, Bild- oder Wort-/ Bildmarken zur Produktkennzeichnung nicht unterschätzt werden. Ein griffiger Produktname ist oftmals der Schlüssel zur Marktdurchsetzung. Niemand verwendet heutzutage noch umgangssprachlich die Begriffe „Papiertaschentuch“ und „Haushaltsalleskleber“. Bei der Entwicklung des Produktnamens sollte man jedoch auch schon die anvisierten Märkte im Auge behalten, wie die folgenden Beispiele zeigen.
Die Konkurrenzfähigkeit der irischen Whisky-Marke „Irish Mist“ war, auf Grund der Assoziation mit dem deutschen Wort „Mist“, auf dem deutschsprachigen Markt nicht besonders hoch anzusetzen. Das gleiche gilt für „Persil“ in Frankreich. „Persil “ bedeutet im Französischen nichts anderes als „Petersilie“. Gründe des Anstandes verbieten es an dieser Stelle zu erläutern, warum das Fahrzeug „Nissan Pajero“ in spanischsprachigen Ländern nicht verkauft werden konnte. Der europäische Binnenmarkt bringt es daher mit sich, dass den Markennamen größere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss.
Die Beziehung zwischen der Marke und dem Geschmacksmuster ist ähnlich wie die Beziehung zwischen dem Patent und dem Gebrauchsmuster. Der deutsche Begriff des „Geschmacksmusters“ ist etwas irreführend, da für die Eintragung des Musters keine Anforderungen an den ästhetischen Gehalt des Musters gestellt werden. Der englische Begriff des „industrial design“ beschreibt dieses Schutzrecht daher besser.
Das Geschmacksmuster schützt das Design dreidimensionaler Gegenstände und zweidimensionale Muster. Ähnlich wie die Marke verleiht das eingetragene Geschmacksmuster das alleinige Recht, das Design zu benutzen und Dritten zu verbieten, das Design ohne Zustimmung des Inhabers zu verwenden.
Das Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein und Eigenart aufweisen. Das Patent- und Markenamt prüft diese Voraussetzungen bei der Eintragung in das Geschmacksmusterregister aber nicht. Darüber entscheiden im Streitfall die Zivilgerichte. Es findet, wie beim Gebrauchsmuster, eine rein formelle Prüfung statt.
Der Geschmacksmusterschutz entsteht mit der Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister. Er kann bis zu 25 Jahre nach dem Anmeldetag aufrecht erhalten werden. Wie die Marke, so kann auch das Geschmacksmuster national, europäisch oder international geschützt werden. Die Kosten der Registrierung und Verlängerung eines eingetragenen Geschmacksmusters liegen deutlich unter den Registrierungs- und Verlängerungskosten der Marke.
Im europäischen Geschmacksmusterrecht gibt es neben dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das, wie die Gemeinschaftsmarke, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante eingetragen werden muss, nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung auch die Besonderheit des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, welches ebenfalls geschützt ist.
Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erhält, wenn es die Anforderungen an ein Geschmacksmuster erfüllt, allein durch die Offenbarung gegenüber der Öffentlichkeit (etwa im Rahmen einer Messe) Schutz gegen Nachahmung. Voraussetzung für den Schutz ohne Eintragung ist, dass das Muster im Zeitpunkt der Offenbarung neu ist und Eigenart aufweist.
Diese „kostenlose“ Form des Schutzrechtes birgt jedoch einige Nachteile gegenüber dem eingetragenen Geschmacksmuster. Der Inhaber trägt die volle Beweislast dafür, dass er Inhaber des Musters ist und dieses tatsächlich dem Schutz unterfällt, das heißt, dass das Muster neu und eigentümlich ist. Zudem währt der Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nur drei Jahre, ohne Möglichkeit einer Verlängerung.
Aufgrund dieser Beweislast sollte man die Offenbarung eines geschmacksmusterfähigen Produktes, beispielsweise durch eine Fotografie des gesamten Messestandes, gut dokumentieren.
Urheberrecht
Das Urheberrecht ist eines der nicht eingetragenen Schutzrechte. Es entsteht mit Fertigstellung des Werkes und endet siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Das Urheberrecht an sich ist nicht übertragbar. Es handelt sich um ein subjektives Recht, das heißt, dass der eigentliche Urheber bis zu seinem Tode Urheber bleibt und diese Rechtsposition weder verliert noch freiwillig aufgeben kann. Wie man jedoch am Lauf der Schutzfrist, welche ja siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers endet, sieht, gibt es Bestandteile des Urheberrechtes, welche auf Dritte übertragen werden können. Hierbei handelt es sich um die Verwertungs-, Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrechte.
Der Schutz des Urheberrechts setzt die Erstellung eines „Werkes“ voraus, welches über eine gewisse „schöpferische Schaffenshöhe“ verfügen muss. Waren zunächst nur künstlerische Werke, wie etwa der Musik oder der Literatur, im Fokus der Gesetzgeber, so hat sich auch das Urheberrecht mit der Zeit weiterentwickelt.
Da in diesem Artikel die gewerblichen Schutzrechte in Bezug auf die Aufzugsbranche dargestellt werden soll, ist primär der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen von Interesse.
Ein „Software-Patent“ gibt es nach dem deutschen und europäischen Patentrecht nicht. Der Schutz von Computerprogrammen ist jedoch explizit im deutschen Urheberrechtsgesetz , dort §§ 69a ff., geregelt. Der Begriff des Computerprogramms ist sehr weit gefasst und wird meist als „Programme in jeder Form“ definiert , das heißt auch solche, die Bestandteil der Hardware sind. Nach § 69a UrhG werden Programme geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Weiterhin befindet sich in § 69b UrhG eine ausdrückliche gesetzliche Vermutung, dass die vermögensrechtlichen Befugnisse – etwa das Verbreiten oder Lizenzieren des Programms – beim Arbeitgeber liegen, falls das Programm von einem Arbeitnehmer im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben geschaffen wurde. Das Programm genießt damit mit seiner Fertigstellung Schutz, der den Rechteinhaber berechtigt, Dritten die Vervielfältigung oder anderweitige unberechtigte Nutzung zu untersagen.
Wie bei jedem nicht eingetragenen Schutzrecht stellt sich jedoch auch beim Computerprogramm das Problem, dass man zwar Rechteinhaber ist, jedoch im Streitfall eventuell die Urheberschaft zu beweisen hat. Dieses Problem kann beispielsweise dadurch gelöst werden, dass man einen Ausdruck des Quellcodes in einem versiegelten Umschlag in notarielle oder anwaltliche Verwahrung gibt.
Wettbewerbsrecht
Letztendlich gibt es auf europäischer und deutscher Ebene noch das Institut des Wettbewerbsrechts. Das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, diente als Rechtsquelle für mehrere europäische Richtlinien und wurde und wird selbst laufend durch entsprechende Richtlinien modifiziert.
Es handelt sich hierbei nicht um ein klassisches Schutzrecht, da es keine einzelnen Produkte schützt, sondern um ein Gesetz das die Lauterkeit des Wettbewerbs an sich schützen soll. Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte auf Unterlassung und Schadensersatz stehen aber nur den Mitbewerbern und entsprechend ausgestatteten Verbänden zu.
Das Gesetz soll ferner nicht den Wettbewerb beschränken, Wettbewerb ist in der freien Marktwirtschaft vielmehr ausdrücklich erwünscht, es soll vielmehr nur unrechtmäßigen Methoden des Wettbewerbs entgegengewirkt werden. Nach dem Grundgedanken des UWG handelt der rechtswidrig, der unlautere geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Da es sich hierbei jedoch um ein sehr weites Feld handelt, besteht viel Raum für Interpretation und rechtliche Auslegung. Daher bietet das UWG in § 4 eine Liste von Beispielen unlauterer Handlungen. Für den Rahmen dieses Artikels ist die Nummer 9 der Liste in § 4 UWG, der „ergänzende wettbewerbliche Leistungsschutz“.
Die Norm lautet wie folgt:
Unlauter handelt insbesondere, wer
[…]
9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichenKenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.
Wie bereits oben geht es hier demnach um die Nachahmung von Waren. Die Norm greift dort ein, wo entweder kein Schutzrecht vorliegt oder das Schutzrecht nicht ganz greift. Letzteres sind Fälle in denen zwar beispielsweise eine Marke gegeben ist, die Nachahmung aber an einigen Punkten soweit von der Marke abweicht, dass der Anwendungsbereich des Markengesetzes nicht eröffnet ist, das Plagiat jedoch auf gezielte Rufausbeutung ausgelegt ist.
Ähnlich wie bei den nicht eingetragenen Schutzrechten ist auch im Bereich des Wettbewerbsrechts die Beweislast höher. Wo immer es möglich ist, sollte daher den eingetragenen Schutzrechten der Vorzug gegeben werden.
1/2010