Ausgabe 6/2009


11/01/09

„Muss denn erst der Monteur in den Aufzugsschacht fallen?“


Reiner Dummert, Undine Stricker-Berghoff

 
Das VFA-Weiterbildungskonzept nach VDI 2168 wurde – abgestimmt mit der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro – um Kurse für die „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten im Aufzugsbau (EFK)“ nach BGG 944 erweitert. Der Einsatz solch qualifizierter Mitarbeiter entlastet den Unternehmer des Aufzugsbaus in Bezug auf Gefährdungen der Arbeitssicherheit und mögliche strafrechtliche Verfolgung im Falle eines Unfalls.
Kategorie: Fachaufsaetze Ausgabe 6/2009
Erstellt von: Editor

Die BGI 779 ist eine der wichtigsten Berufsgenossenschaftlichen Schriften für die Aufzugstechnik. Im Abschnitt 2.11 ist festgelegt, dass nur geeignete Mitarbeiter im Aufzugsgewerk beschäftigt werden dürfen. Gemeint ist dabei die geistige und körperliche Eignung. Die körperliche Eignung stellt in der Regel ein Arbeitsmediziner bei der Einstellungsuntersuchung bzw. bei der Wiederkehrenden G41 Untersuchung fest. Die geistige Eignung wird durch das Vorhandensein eines Facharbeiterbriefes im Gewerk Elektro- oder Maschinenbau nachgewiesen. Fachlich wird jeweils eine Zusatzausbildung im anderen Gewerk gefordert.

Die BGV A3 verlangt jedoch, dass Elektroarbeiten nur durch Elektrofachkräfte oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden dürfen.
Aufzugsmonteure müssten demnach also beides sein: Mechaniker und Elektrofachkraft! Für Elektriker ist es kein großes Problem, Kenntnisse in Mechanik müssen nicht nachgewiesen werden. Mechaniker und Facharbeiter anderer Gewerke müssen jedoch Kenntnisse der Elektrotechnik nachweisen.
Die BGG 944 hilft uns aus diesem Dilemma heraus. Dort ist geregelt, wie eine Ausbildung für Nichtelektriker zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten auszusehen hat.
Das VFA-Gesamtkonzept
Auf der Basis der BGG 944 erstellte der VFA ein Ausbildungskonzept (Bild 1), das auf der VDI 2168 Ausbildungsrichtlinie basiert und sich lückenlos in das Ausbildungsangebot des VFA einfügt. Zur Elektrofachkraft führen in diesem Konzept vier Schritte:
Schritt 1 – Die Voraussetzungen, die die Teilnehmer mitbringen müssen:
  • abgeschlossene Lehre in einem Handwerk der HWK oder einem technischen Beruf der IHK
  • zwei Jahre Berufserfahrung in der Aufzugstechnik
  • Teilnahme am VFA-Kurs A1 nach VDI 2168
Schritt 2 – Der Basiskurs EFK 1 (2 Tage = 16 Unterrichtseinheiten UE):
  • Vorschriften und Regelwerke der Elektrotechnik
  • Grundlagen der Elektrotechnik: Strom, Spannung, Widerstand, Stromarten, Leistungsarten
  • Arbeitssicherheit: Gefahren, Unfallverhütung, Erste Hilfe
Schritt 3 – Die Selbstlernphase (4 bis 8 Wochen):
In dieser Zeit sollen die Teilnehmer das bisher Erlernte in der Praxis anwenden und sich acht Lektionen im Selbststudium erarbeiten. Zu jeder Lektion erhält der Teilnehmer ein Skript mit Lernerfolgskontrolle. Die ausgefüllten Arbeitsblätter werden bei der Anmeldung zum Vertiefungskurs abgegeben und ausgewertet. Die Ergebnisse fließen mit ca. 20 % in das Prüfungsergebnis ein. Behandelte Bereiche sind u. a.:
  • BGI 779
  • BGV A3
  • VDE 0100
  • DIN EN 81
Schritt 4 – Der Vertiefungskurs EFK 2 (3 Tage = 25 UE):
Schutzmaßnahmen und Prüfvorschriften
  • Mess- und Betriebstechnik
  • Praxis
  • schriftliche und mündliche Prüfung nach BGG 944
  • nach Bestehen das VFA-Abschlusszertifikat
Als Beispiel für die Ausbildungstiefe sei hier die Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (Bild 2) angeführt. Nach Abschluss der Weiterbildung ist einer „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten im Aufzugsbau“ bekannt, wie diese Technik funktioniert, und ihr ist vor allem bewusst, wo ihr Nutzen liegt.
Im Anschluss an die Seminarreihe erfolgt dann ggf. die Bestellung durch den Arbeitgeber.
Die Berufsgenossenschaft Metall schreibt eine regelmäßige Auffrischung der erworbenen Kenntnisse etwa alle drei Jahre vor.
„Mensch und Maschine“
Zielgruppe sind im Aufzugsbau tätige Montage- und Wartungsmitarbeiter/ innen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung, die eine zertifizierte Qualifikation im elektro-technischen Bereich erwerben wollen.
Einige Definitionen helfen bei der Bestimmung der Zielgruppe und der betroffenen Tätigkeiten:
Als Elektrofachkraft gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen, die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der bei diesen Tätigkeiten zu beachtenden Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung (Montageanweisung) festgelegt sind. Als sogenannte festgelegte Tätigkeiten gelten im Aufzugsbau: Warten, Reinigen , Einstellen nach vorgegebenem Auftrag (z. B. Wartungsauftrag) sowie Störungsbeseitigung und der Austausch von gleichartigen Bauteilen nach Montageanweisungen oder Konstruktionsplänen. Die Installation von Baugruppen (wesentlichen Änderungen) oder Neuanlagen können durchgeführt werden, jedoch ist eine Inbetriebnahme nur durch eine Elektrofachkraft oder eine gesondert beauftragte Person zulässig.
Als elektrotechnisch unterwiesene Person gilt, wer durch eine Elektrofachkraft über die übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.
Elektrotechnischer Laie ist, wer weder Elektrofachkraft noch elektrotechnisch unterwiesene Person ist.
6/2009