Ausgabe 3/2009


05/01/09

Neueste Entwicklungen - Europäische Aufzugsrichtlinie


Beata Pich

Der Zweck von Richtlinie 95/16/EG vom 29. Juni 19953) zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Mitgliedsstaaten über Aufzüge („Aufzugsrichtlinie“) ist, den freien Warenverkehr von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge im Binnenmarkt zu erlauben und sicherzustellen, dass diese Produkte einen hohen Grad an Schutz für Sicherheit und Gesundheit von Personen gewährleisten. Die Aufzugsrichtlinie gilt nun seit über neun Jahren. Die Bewertung des Funktionierens der Bestimmungen hat bestätigt, dass die Aufzugsrichtlinie allgemein gut angewandt wird und dass kein dringender Bedarf für eine Novellierung vorliegt. Die neuen Aufzüge, die nach den europäischen Sicherheitsvorschriften installiert wurden, sind sicher und konform.
Kategorie: Fachaufsaetze Ausgabe 3/2009
Erstellt von: Editor

Einige Bestimmungen wurden durch die neue Maschinenrichtlinie vom 17. Mai 2006 revidiert, die eine Änderung der Aufzugsrichtlinie mit sich brachte. Dieser Artikel bewertet auch die Auswirkung des neuen legislativen Rahmens – der Modernisierung des Neuen Konzepts für das Inverkehrbringen von Produkten, der am 13. August 2008 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde. Alle eventuellen Verbesserungen sollen auf der Beratung und Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten, den EWR-Ländern, der Aufzugsindustrie und anderen beteiligten Parteien basieren.

1. Einleitung
Die Richtlinie 95/16/EG vom 29. Juni 1995 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften für Mitgliedsstaaten über Aufzüge legt die europäischen gesetzlichen Anforderungen für die Konstruktion, den Einbau und das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge fest, die in Anhang IV der Richtlinie aufgeführt sind.
Sie wurde am 29. Juni 1995 verabschiedet und trat am 1. Juli 1999 in Kraft.
Sie legt die Verfahren zur Konformitätsbewertung fest, die von den Aufzugsinstallateuren befolgt werden müssen, um die Konformität mit diesen Anforderungen zu gewährleisten.
Die Ziele der Aufzugsrichtlinie sind, den freien Warenverkehr von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge im Binnenmarkt zu erlauben und sicherzustellen, dass diese Produkte einen hohen Grad an Schutz für die Gesundheit und Sicherheit von Personen gewährleisten.
1.1 Der Geltungsbereich der Aufzugsrichtlinie
Die Aufzugsrichtlinie erfasst neue Aufzüge, die dauerhaft in Gebäuden und Bauten für die Beförderung von Personen oder Personen und Gütern installiert sind. Aufzüge, die zeitweilig in den Tourismusorten der Bergregionen oder in städtischen Verkehrssystemen installiert sind (z.B. Seilbahnen und Schwebebahnen oder mit einer Maschine verbundene Hebezeuge oder Schachtförderanlagen) werden von anderen Richtlinien erfasst (Richtlinien 2006/42/EG4) über Maschinen; Richtlinie 2000/9/EG5) über Seilbahnen).
Die Bestimmungen der Richtlinie sind im einzelstaatlichen Gesetz jedes Mitgliedsstaates der Europäischen Union umgesetzt.
1.2 Die harmonisierten Normen für Aufzüge
Die technischen Spezifikationen von Produkten, die die wesentlichen Anforderungen der Richtlinien des neuen Konzepts erfüllen, sind in den harmonisierten Normen festgelegt. Die Anwendung dieser Normen bedeutet eine sogenannte „Konformitätsvermutung“ mit den relevanten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen. Um diese Konformitätsvermutung zu verleihen, müssen die Verweise auf die Normen im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben worden sein. Der Status der europäischen harmonisierten Normen bezüglich der Aufzugsrichtlinie ist in ihrem Art. 5(2) festgelegt. Nach den Prinzipien des Neuen Konzepts (aus dem Jahr 1985) bleibt jedoch die Anwendung von harmonisierten oder anderen Normen freiwillig. Der Hersteller kann jederzeit andere technische Spezifikationen anwenden, um die Anforderungen der speziellen Richtlinie zu erfüllen.
Die neueste Liste der harmonisierten Normen für Aufzüge wurde im Amtsblatt C 273, 28.10.2008, Seite 23-25 veröffentlicht und ist unter folgender Adresse erhältlich:
http://ec.europa.eu/enterprise/mechan_ equipment/lifts/stand.htm
1.3 Verwaltung der Aufzugsrichtlinie
Die Aufzugsrichtlinie wird von folgenden Körperschaften verwaltet:
– Der Aufzugsausschuss (LC) [und die Aufzugsarbeitsgruppe (LWG)]
  • die gemäß Art. 6(3) eingerichtet wurden, um die Kommission zu beraten. Dem Ausschuss sitzt ein Vertreter der Kommission vor und er besteht aus Vertretern der Mitgliedsstaaten und den Beobachtern, d.h. den Mitgliedern des EWR und anderer Länder, die mit der EU gegenseitige Anerkennungsvereinbarungen für Aufzüge abgeschlossen haben.
Die Aufzugsarbeitsgruppe wurde ins Leben gerufen, um Beobachtern aus der Industrie, den Normungsbehörden und den Benannten Stellen zu ermöglichen, an den Besprechungen über Probleme der praktischen Anwendung der Aufzugsrichtlinie teilzunehmen. Die Aufzugsarbeitsgruppe hat ebenfalls einen Vertreter der Kommission als Vorsitzenden und besteht aus Vertretern der Mitgliedsstaaten. EFTA-Länder besitzen den Beobachterstatus. Auch Gewerkschaften und Immobilienverbände sind hier vertreten.
Von der Aufzugsarbeitsgruppe freigegebene Dokumente werden unter der folgenden Adresse veröffentlicht:
http://ec.europa.eu/enterprise/mechan_equipment/lifts/index.htm.
– Die Koordinierung der Benannten Stellen (NB-L)
Die Europäische Koordinierungsgruppe für die Aufzugsrichtlinie hat die Aufgabe, Probleme bezüglich der Verfahren zur Konformitätsbewertung zu diskutieren und zu lösen und die Tätigkeiten der Benannten Stellen zu harmonisieren. In den Sitzungen der Benannten Stellen führt ein gewählter Vertreter aus ihren Reihen den Vorsitz. Vertreter der Europäischen Kommission und der Mitgliedsstaaten sowie Fachleute aus der Aufzugsindustrie und Normierung assistieren als Beobachter. Spezielle Themen werden ausführlich in ad hoc- Gruppen für NB-L besprochen.
NB-L verabschiedet Nutzungsempfehlungen, d.h. vereinbarte Antworten auf Fragen, die in der Gruppe besprochen wurden. Diese werden dann der Aufzugsarbeitsgruppe zur Bestätigung vorgelegt. Die Nutzungsempfehlungen, die von der Aufzugsarbeitsgruppe bestätigt wurden, werden auf der EUROPA- Website der Kommission veröffentlicht:
http://ec.europa.eu/enterprise/mechan_equipment/lifts/nb-lifts_rfus.pdf
– Gruppe für Administrative Zusammenarbeit für Aufzüge (ADCO-Aufzüge)
  • Diese Gruppe wurde ins Leben gerufen, um die Zusammenarbeit zwischen Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten und der Europäischen Kommission zu erleichtern; die Kommission kann Informationen weitergeben und die Ressourcen optimieren, um die Wirksamkeit der Marktaufsicht auf nationaler Ebene zu verbessern.
Den Vorsitz bei ADCO-Sitzungen für einen der Mitgliedsstaaten. Die Sitzungen sind auf Vertreter der Mitgliedsstaaten und der Kommission beschränkt und die Verfahren sind vertraulich.
Das Bild (Bild 1) zeigt das Organigramm der Aufzugsrichtlinie.
2. Neueste Entwicklungen bezüglich der Aufzugsrichtlinie
2.1 Die Revision der Maschinenrichtlinie
Die revidierte Maschinenrichtlinie ändert in ihrem Art. 24 die Aufzugsrichtlinie. Die neue Maschinenrichtlinie wurde am 17. Mai 20066) ratifiziert und ist ab dem 29. Dezember 2009 anzuwenden.
Die Unsicherheiten über die Abgrenzung zwischen der Aufzugsrichtlinie und der Maschinenrichtlinie wurden korrigiert.
So stellt die neue Maschinenrichtlinie zum Beispiel in der Definition des „Lastträgers” klar, dass dies ein Teil des Aufzugs ist, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind.
Ab dem 29. Dezember 2009 werden Aufzüge mit einer Fahrgeschwindigkeit von unter 0,15 m/sec. aus dem Geltungsbereich der Aufzugsrichtlinie ausgeschlossen und der Maschinenrichtlinie zugeordnet. Außerdem wurden in Anlage I der revidierten Maschinenrichtlinie wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen aufgenommen, die spezielle Risiken von Hebevorrichtungen behandeln, die feste Haltestellen anfahren. Fahrtreppen und mechanische Fahrsteige sind ausdrücklich aus dem Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgeschlossen.
2.2 Leitlinien zur Anwendung der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG
Die Leitlinien zur Anwendung der Aufzugsrichtlinie wurden am 15. Mai 2007 vom Aufzugsausschuss verabschiedet und können auf der Website EUROPA unter der folgenden Adresse eingesehen werden:
http://ec.europa.eu/enterprise/mechan_equipment/lifts/guidance.htm
Dieses Dokument wurde von den Diensten der Europäischen Kommission mit Hilfe der aus Fachleuten aus der Aufzugsbranche bestehenden Redaktionsgruppe aufgestellt. Es wurde ausgiebig mit den Mitgliedsstaaten und Vertretern der Aufzugsindustrie, der Normung, der Benannten Stellen und Aufzugsanwendern besprochen.
Die Leitlinie enthält den Text der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG und Kommentare über ihre Bestimmungen, dazu Hyperlinks zu einer Reihe von Referenzdokumenten.
Ziel der Leitlinie ist, eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der Aufzugsrichtlinie zu unterstützen. Es ist jedoch zu beachten, dass nur die Umsetzungen der Bestimmungen der Richtlinie in jedem Mitgliedsstaat Gesetzeskraft haben.
Die Kommission beabsichtigt, die Leitlinie regelmäßig zu aktualisieren, um auch Stellungnahmen des Aufzugsausschusses oder Antworten aufzunehmen, die von der Aufzugsarbeitsgruppe auf Fragen gefunden wurden, die sich bei der Anwendung der Richtlinie erheben.
Derzeit wird das Problem der Wartungsaufzüge diskutiert. Die konsolidierten Leitlinien werden in der nahen Zukunft die Leitlinie ergänzen. Die entsprechenden Interpretationshinweise wurden 2008 vom Aufzugsausschuss verabschiedet. Der Hinweis bezieht sich auf einen der Ausschlüsse, die in Art. 1 (3) der Aufzugsrichtlinie aufgeführt sind, nämlich mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zum Arbeitsplatz bestimmt sind7).
Dieser Ausschluss soll nun in folgenden Fällen Anwendung finden:
  • Aufzüge, die ausschließlich für den Zugang zum Arbeitsplatz bestimmt sind, die mit einer Maschine verbunden sind, die kein Gebäude oder Bauwerk ist (wie zum Beispiel Aufzüge für den Zugang zur Bedienerkabine an Turmkränen): diese Aufzüge sind von der Aufzugsrichtlinie ausgeschlossen und der Maschinenrichtlinie unterstellt.
  • Aufzüge, die ausschließlich für den Zugang zum Arbeitsplatz bestimmt sind, die mit Gebäuden oder Bauwerken verbunden sind, die Bestandteil von Maschinen sind (wie zum Beispiel Aufzüge in Windkraftanlagen): diese Aufzüge sind von der Aufzugsrichtlinie ausgeschlossen und der Maschinenrichtlinie unterstellt.
Der Ausschluss trifft in folgenden Fällen nicht zu:
  • Aufzüge, die für den Zugang zu Arbeitsplätzen auf Maschinen bestimmt sind, die mit Gebäuden oder Bauwerken verbunden sind, die nicht Bestandteil der Maschine sind: diese Aufzüge sind der Aufzugsrichtlinie unterstellt.
  • Aufzüge, die mit Maschinen verbunden sind, die für die öffentliche Personenbeförderung bestimmt sind: diese Aufzüge sind der Aufzugsrichtlinie unterstellt.
Die neuen Leitlinien werden § 23 der Aufzugsleitlinie abändern.
Das Europäische Komitee für Normung (CEN) hat damit begonnen, den eventuellen Normungsbedarf in Bezug auf Wartungsaufzüge zu untersuchen.
2.3 Überprüfung der Bestimmungen der Aufzugsrichtlinie
Die Aufzugsrichtlinie trat vor neun Jahren voll in Kraft. Nach den Anforderungen von Art. 16 der Aufzugsrichtlinie war die Kommission verpflichtet, das Funktionieren der in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren neu zu überprüfen.
Im Rahmen der Bewertung der Anwendung der Aufzugsrichtlinie gab die Kommission zwei Studien in Arbeit:
  • 2004 – Die Studie über die Anwendung der Richtlinie 95/16/EC überprüfte das Funktionieren der Aufzugsrichtlinie in 7 Mitgliedsstaaten: Belgien, Finnland, Deutschland, Italien, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich.
  • 2007 – Die Studie über die Technische Bewertung der Mittel zur Vermeidung von Quetschgefahren in Aufzügen, die Richtlinie 95/16/EG unterstellt sind, zielte auf die Prüfung ab, ob die verfügbaren Lösungen außer Freiräumen oder Schutznischen die Quetschgefahr mit einem gleichwertigen Grad an Sicherheit vermeiden.
Die Studie im Jahr 2007 bestand aus drei Aufgaben: 1. die Ermittlung von Daten über Unfälle, die in Endstellungen der Fahrkörbe erfolgten; 2. Beschreibung der bestehenden Mittel, um die Quetschgefahr zu vermeiden; 3. vergleichende Bewertung der alternativen Mittel, die zur Vermeidung der Quetschgefahr zur Verfügung stehen.
Die Schlussfolgerung war, dass Freiräumen immer noch die erste Priorität gegeben werden sollte, dass aber die in den derzeitigen Standards genannten Abmessungen verbessert werden sollten. Alternative Mittel könnten einen gleichwertigen Grad an Sicherheit gewährleisten, sofern sie sich nicht auf sichere Arbeitsmethoden verlassen. Die Diskussion über den Ausgang der Studie bestätigt, dass ein Bedarf besteht, Par. 2.2 von Anhang I der Aufzugsrichtlinie zu verbessern, der die Genehmigung der nationalen Behörden bei Abweichungen von der Anforderung für Freiraum über und unter der Endstellung des Fahrkorbs vorsieht.
Das Ziel beider Studien war, Vorschläge für geeignete Änderungen für identifizierte Problembereiche vorzulegen. Einige davon wurden bereits mit der Revision der Maschinenrichtlinie verbessert, z. B. die fehlende klare Grenzlinie zwischen den Geltungsbereichen der Aufzugsrichtlinie und der Maschinenrichtlinie (wie schon oben erwähnt).
Es gibt jedoch immer noch einige schwierige Schnittstellen mit Gebäudevorschriften (z.B. Brandschutz, Zugang für Personen mit Behinderungen) und den Bedarf für mehr und bessere Marktaufsicht durch Mitgliedsstaaten.
Trotz all dem zeigt die allgemeine Schlussfolgerung beider Studien, dass die Aufzugsrichtlinie im großen Ganzen gut angewandt wird und kein dringender Bedarf für ihre Revision vorliegt. Die neuen Aufzüge, die nach den europäischen Sicherheitsanforderungen installiert sind, scheinen konform und sicher zu sein.
3. Perspektiven für die Richtlinien des Neuen Konzepts (New Approach)
3.1 Revision der New Approach-Politik
Am 23. Juni 2008 wurden die Neuen Gesetzlichen Rahmenbedingungen (New Legal Framework – NLF) im Rahmen der Modernisierung des Neuen Konzepts für das Inverkehrbringen von Produkten verabschiedet. Sie bestehen aus:
  • der Verordnung über die Anforderungen zur Akkreditierung und Marktaufsicht bezüglich des Inverkehrbringens von Produkten
  • der Entscheidung über gemeinsame Rahmenbedingungen für das Inverkehrbringen von Produkten
Diese beiden Papiere wurden auf EUROPA Webseiten veröffentlicht:
http://ec.europa.eu/enterprise/ newapproach/index_en.htm
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten ist ab 1. Januar 2010 anzuwenden. Sie wird zur Gänze verbindlich und in allen Mitgliedsstaaten direkt anwendbar.
Die Entscheidung kann sofort nach ihrer Veröffentlichung verwendet werden, aber um operativ zu werden muss sie bei der Überarbeitung der bestehenden sektoralen Richtlinien berücksichtigt werden.
Die Vorbereitung der Umsetzungsmaßnahmen für die Akkreditierungspolitik und Marktaufsicht hat begonnen.
Die Hauptziele des NFL-Paketes sind die Konsolidierung der Schlüsselkonzepte der New Approach-Politik, die Verbesserung der Bewertung und Beobachtung der Konformitätsbewertungsstellen (Prüfung, Zertifizierung und Inspektionslabors) einschließlich der größeren Nutzung der Akkreditierung und die Stärkung der Marktaufsicht. Außerdem wird erwartet, dass die Glaubwürdigkeit der CEKennzeichnung erhöht wird.
3.2 Auswirkung der Revision der New Approach-Politik auf die Aufzugsrichtlinie
Zu den nächsten Schritten im Rahmen der Revision der New Approach-Politik gehört folgendes: gründliche Untersuchung der Kennzeichnungsfragen; Initiativen für Marktaufsicht; Umsetzungsmaßnahmen bezüglich der europäischen Zusammenarbeit für Akkreditierung (EA); Überprüfung der sektoralen Richtlinien, um sie mit der Entscheidung in Übereinstimmung zu bringen.
Auch die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Studien der Kommission über das Funktionieren der Aufzugsrichtlinie sollen herangezogen werden, um die künftige Politik in diesem Bereich zu bestimmen.
Die Kommission hat eine ausführliche Diskussion über die Bewertung der Auswirkung der Revision der New Approach-Politik über die sektoralen Richtlinien begonnen.
Weitere eventuell erforderliche Änderungen der Aufzugsrichtlinie sollen beginnen, wenn diese Analyse abgeschlossen ist.
Die folgenden Themen können für die
mögliche Änderung der Aufzugsrichtlinie
in Betracht gezogen werden:
  • Verbesserung von Par. 2.2. von Anhang I8) der Aufzugsrichtlinie über die vorherige einzelstaatliche Genehmigung, wenn die Lösung der permanenten Freiräume nicht vollständig umgesetzt werden kann.
  • Überprüfung der Verfahrensmodule zur Konformitätsbewertung, um eine Vereinfachung zu erzielen.
  • Notifizierung der Benannten Stellen – hier wird eine bessere Koordinierung benötigt.
3.3 In der Diskussion befindliche Themen
Um das Bild der jüngsten Aktivitäten im Bereich der Aufzugssicherheit zu vervollständigen, wären noch folgende Themen zu nennen, die derzeit im Aufzugsausschuss der Benannten Stellen und Aufzugs- ADCO diskutiert werden:
  • die Aufnahme von alternativen Prüfmethoden zu den traditionellen Belastungstests (physikalische Belastung) von Aufzugsanlagen
  • die speziellen Werkzeuge und Software für sichere und effiziente Durchführung von Wartungs- oder Bergungsarbeiten
  • der Durchmesser von Seilen für Aufzüge – Abnahmebedingungen für Aufzugsseile mit einem Durchmesser von weniger als 8, wie es in den harmonisierten Normen (EN 81) zur Unterstützung der Aufzugsrichtlinie vorgesehen ist.
4. Zusammenfassung
Die Anwendung der Aufzugsrichtlinie über einen Zeitraum von neun Jahren zeigt, dass sie ihren Zweck erfüllt. Die neuen Aufzüge, die nach den europäischen Sicherheitsanforderungen installiert wurden, sind im Allgemeinen konform und sicher.
Alle Beteiligten sind eingeladen, an den Diskussionen über Probleme teilzunehmen, die sich auf die praktische Anwendung der Aufzugsrichtlinie beziehen, entweder durch Teilnahme an den Aktivitäten des Aufzugsausschusses oder der Koordinierungsgruppe der Benannten Stellen für Aufzüge (NB-L) oder der Administrativen Zusammenarbeit für Aufzüge (Lifts ADCO). Alle potentiellen Lösungen für Verbesserungen beruhen auf der umfassenden Beratung und Zusammenarbeit zwischen Mitgliedsstaaten der EU, EWR-Ländern, den Vertretern der Aufzugsindustrie und anderen Beteiligten.
Vortrag anlässlich des European Lift Congress Heilbronn (ELCH) 2008
1) Die Informationen wurden im Januar 2009 aktualisiert.
2) Die hier geäußerten Ansichten sind die Meinung der Autorin und keinesfalls als offizielle Stellungnahme der Europäischen Kommission zu betrachten.
3) Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. Juni 1995 über die Angleichung der Rechtsvorschriften für Mitgliedsstaaten über Aufzüge – OJEU L 213, 7. 9. 1995
4) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen , in Abänderung von Richtlinie 95/16/ EG (Neufassung) – OJEU L 157 vom 9. 6. 2006
5) Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 bezüglich Seilbahninstallationen für die Personenbeförderung – OJ L 106, 3. 5. 2000
6) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen in Abänderung von Richtlinie 95/16/ EG (Neufassung) – OJEU L 157 vom 9. 6. 2006
7) Der Wortlaut dieses Ausschlusses ist durch die Ergänzung zur Aufzugsrichtlinie geändert worden, die durch Art. 24(2) der revidierten Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eingeführt wurde, die ab 29. Dezember 2009 zur Anwendung kommt. Diese Richtlinie gilt nicht für … Hebevorrichtungen, die mit Maschinen verbunden sind und ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen – einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen – bestimmt sind.
8) 2.2. Der Aufzug muss so konstruiert und gebaut sein, dass keine Quetschgefahr besteht, wenn sich der Fahrkorb in Endstellung befindet. Dieses Ziel wird durch einen Freiraum oder Schutzraum außerhalb der Endstellung erreicht. In speziellen Fällen können andere geeignete Mittel vorgesehen werden, um diese Gefahr zu vermeiden, wobei den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit der vorherigen Genehmigung gegeben wird, besonders bei bestehenden Gebäuden.
3/2009