Ausgabe 3/2009
05/01/09
Wer überprüft eigentlich Feuerwehraufzüge?
Dirk Preissl
Bei der Kontrolle von bestehenden Feuerwehraufzugsanlagen treten immer wieder gravierende Mängel auf, die die Sicherheit der vorgehenden Feuerwehrleute gefährden und den Einsatzwert der Feuerwehraufzüge in Frage stellen. Der Beitrag zeigt die Problematik im Bereich der Zuständigkeit der Beteiligten zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebes dieser Sicherheitseinrichtung auf und fordert hieraus entsprechende Konsequenzen.
Kategorie: Fachaufsaetze Ausgabe 3/2009
Erstellt von: Editor

Der Betreiber eines Gebäudes hat nach § 3 der Musterbauordnung – MBO – die Verpflichtung dieses „so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.“ Um seiner Verpflichtung nachzukommen, beauftragt er für den Bereich der technischen Anlagen Fachfirmen und Sachverständige mit der Wartung, Instandhaltung bzw. Prüfung. Bei entsprechend positiven Wartungs-, Instandhaltungs- bzw. Prüfberichten darf der Betreiber davon ausgehen, seiner Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen zu sein.
Doch wie sieht dieses bei Feuerwehraufzügen aus?
Anders als bei den übrigen sicherheitstechnisch relevanten Anlagen eines Gebäudes unterliegen Aufzüge (incl. Feuerwehraufzüge ) aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten beim Verordnungsgeber (Bauministerien – Arbeitsschutzministerien) nicht den Technischen Prüfverordnungen der Länder (z. B. TPrüfVO NRW bzw. Hessen, SPrüfV Bayern). Aufzüge unterliegen der Aufzugsverordnung – AufV – und den Technischen Regeln für Aufzüge – TRA –. In der TRA 102 wird die Prüfung von Aufzugsanlagen geregelt. Diese Prüfungen (Abnahmeprüfung, Hauptprüfung, Zwischenprüfung und Prüfung nach einer wesentlichen Änderung) umfassen die Prüfung der sicherheitsrelevanten Vorgaben zur Verhinderung von Abstürzen und aufzugstypischen Unfallereignissen. Die spezifischen Vorgaben für den sicherheitstechnisch relevanten Betrieb als Feuerwehraufzug sind nicht Gegenstand der TRA!
Entsprechend verhalten sich Wartungsfirmen und Sachverständige. Selbst von beauftragten Fachfirmen mit Vollwartungsvertrag wird der Feuerwehraufzugsbetrieb in der Regel nicht kontrolliert. Auch Sachverständige verweisen auf den Prüfumfang der TRA und führen maximal noch unter „Hinweise aus dem Prüfergebnis“ auf Seite 2 versteckt auf, dass die Funktion Feuerwehraufzug nicht Bestandteil der Prüfung war.
Aber warum nehmen sich weder Wartungsfirmen noch Sachverständige dieser Prüfung an? Hier sind natürlich zunächst ganz klar wirtschaftliche Gesichtspunkte zu nennen. Die vollständige Überprüfung eines Feuerwehraufzugsbetriebes mit allen integrierten technischen Anlagen (Notstromversorgung, BMA, Lüftungsanlage und Türansteuerungen zur Aufrechterhaltung des Überdruckes) erfordert eine Koordination der Gewerke, kann in der Regel nur in den Betriebsstillstandzeiten des Gebäudes erfolgen und verursacht somit Mehrkosten. Dieses trifft auch auf die Sachverständigen zu, da auch diese mittlerweile im Wettbewerb stehen und die reine Prüfung nach TRA 102 offensichtlich die Vorgaben der Aufzugsverordnung erfüllt.
Auch Aussagen von Wartungsfirmen, dass sie ja gar nicht wissen können, was alles im Gebäude abläuft, wenn der Feuerwehraufzugsbetrieb aktiviert wird und schon deshalb diese Funktion nicht überprüfen, lässt nicht gerade auf sicherheitstechnischen Weitblick schließen. Aus wirtschaftlichen Gründen werden aufgrund von Ausschreibungen auch Wartungsfirmen für diese komplexen Anlagen beauftragt, die noch nie Feuerwehraufzüge gebaut haben und sich somit noch nie mit dieser Materie von Grund auf befassen mussten.
Ein Feuerwehraufzug stellt in der Regel die einzige, nicht in der Obhut der Feuerwehr befindliche sicherheitstechnische Einrichtung dar, der sich Feuerwehrleute im Brandfall vollkommen anvertrauen müssen.
Aufgrund der Brandschutzgesetze der Länder, z. B. Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung – FSHG NRW – unterliegen i. d. R. mit Feuerwehraufzügen ausgestattete Gebäude der Brandschau bzw. Gefahrenverhütungsschau. Diese dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen. Eine technische Überprüfung einzelner sicherheitstechnischer Einrichtungen ist nicht Bestandteil der Brandschau.
Aufgrund der o. g. Problematik ergibt sich schon unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für seine Mitarbeiter bzw. Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr die Aufnahme der Feuerwehraufzüge in den Katalog der brandschaupflichtigen Sicherheitseinrichtungen. Bei den regelmäßig zu wiederholenden Überprüfungen der mittlerweile mehr als 80 Feuerwehraufzüge im Stadtgebiet Düsseldorf ergab sich eine Quote von ca. 25 % von Anlagen die aufgrund sicherheitstechnischer Mängel als Feuerwehraufzug außer Dienst genommen werden mussten. Weitere 50–60 % des Gesamtanlagenkompendiums „Feuerwehraufzug“ wiesen Mängel auf, die kurzfristig abgestellt werden müssen. Diese Mängelquote dürfte aufgrund der überregional tätigen Firmen auch an anderen Standorten zu vermuten sein.
Als Ursache für diverse Mängel stellen sich immer wieder Änderungen an Softwarebausteinen (Eproms) heraus, mit der die beauftragten Wartungsfirmen kundenspezifische Wünsche umgesetzt haben. Bei diesen Neuprogrammierungen werden häufig die Feuerwehrfunktionen verändert bzw. gelöscht. Des Weiteren sind auch der komplette Austausch der Steuerung bzw. von Türantrieben des Öfteren für einen mangelhaften Betrieb verantwortlich. Hier stellt sich auch die Frage nach der Haftung des Fachunternehmers, der den Betreiber des Gebäudes nicht darauf hingewiesen hat, dass nach einer Umprogrammierung bzw. umfangreichen Sanierung der Anlage eine Neuabnahme bzw. Überprüfung durch die Feuerwehr erforderlich ist.
Die momentane Situation ist somit nach wie vor für die Feuerwehren sehr unbefriedigend. Bei einer derartigen Fehlerquote im sicherheitstechnischen „System Feuerwehraufzug“ scheint es nur noch eine Frage der Zeit zu sein, wann es hier zu einem gravierenden Zwischenfall mit entsprechenden Auswirkungen auf den Einsatzablauf (deutliche Verzögerung) oder sogar für Einsatzkräfte direkt kommt. Die Wahrscheinlichkeit steigt jedenfalls mit jeder neuen Anlage und täglich an.
Zur Abwendung dieses weitreichenden Sicherheitsrisikos muss die Bildung einer ad-hoc-Arbeitsgruppe unter Federführung des Verordnungsgebers, hier Bundesministerium für Arbeit und Soziales –BMASmit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin -BAuA- und dem hier geschäftsgeführten Ausschuss für Betriebssicherheit -ABS-, unter Beteiligung der Errichter bzw. Wartungsfirmen, der Sachverständigen und der Feuerwehren dringend angestrebt werden.
3/2009


