Im Bereich der Europäischen Normen für Aufzüge stehen weitere Normen der EN 81-Familie für vereinfachte Behindertenaufzüge, Aufzüge für bestehende Gebäude sowie Schrägaufzüge kurz vor dem Abschluss, sodass die Normenfamilie weiter abgerundet werden kann. Weiterhin wird aber auch bereits intensiv an der Überarbeitung der Grundnormen EN 81-1 und EN 81-2 gearbeitet, in denen bisher nicht abgedeckte Restrisiken sowie der veränderte Stand der Technik berücksichtigt werden sollen. Darüber hinaus müssen auch die Konsequenzen der neuen Maschinenrichtlinie und der geänderten Aufzugsrichtlinie auf die Aufzugsnormen überprüft und ggf. Änderungen der Normen durchgeführt werden.
Europäische Richtlinien
Die wichtigsten Änderungen bei den Europäischen Richtlinien mit Auswirkungen auf Aufzüge ergeben sich aus der Veröffentlichung der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der darin enthaltenen Änderung der Aufzugsrichtlinie. Sie wurde am 9. Juni 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 29. Juni 2006 in Kraft getreten. Die neue Maschinenrichtlinie und die geänderte Aufzugsrichtlinie müssen bis zum 29. Juni 2008 in den Mitgliedsstaaten umgesetzt und ab dem 29. Dezember 2009 angewendet werden. Dies bedeutet, dass in Deutschland die Maschinenverordnung (9. GPSGV) und die Aufzugsverordnung (12. GPSGV) überarbeitet werden müssen.
Die wichtigsten Änderungen sind in Tabelle 1 aufgelistet.
Aus formalen und ggf. ein paar wenigen technischen Gründen müssen alle harmonisierten Normen überprüft und ggf. überarbeitet werden. Die Europäische Kommission hat dafür an CEN ein generelles Mandat erteilt. Auch im Technischen Komitee TC 10 werden derzeit die erforderlichen Änderungen untersucht und die notwendigen Schritte zur Überarbeitung der Normen diskutiert. Angesichts der nur knappen Zeit von weniger als drei Jahren bis zur Anwendung der neuen Maschinenrichtlinie ist Eile geboten.
Eine Übergangszeit, in der parallel die alte und die neue Maschinenrichtlinie angewendet werden kann, ist nicht vorgesehen. Technisch können die Produkte bereits vorher soweit erforderlich umgestellt werden. Formale Aspekte wie etwa die Konformitätserklärung und geänderte Verfahrensweisen beispielsweise bei der Konformitätsbewertung müssen zum Stichtag umgestellt werden. Dies kann bedeuten, dass für einen Aufzug, dessen Termin des Inverkehrbringens über den Jahreswechsel 2009/2010 fällt, sowohl eine Konformitätserklärung nach bisheriger wie nach neuer Maschinenrichtlinie mitgeliefert und abhängig vom Termin des Inverkehrbringens die zutreffende Erklärung unterzeichnet wird.
Aufzugsrichtlinie
Die Änderungen der Aufzugsrichtlinie durch die neue Maschinenrichtlinie sind in Tabelle 1 unter Artikel 24 aufgelistet. Eine weitergehende Änderung der Aufzugsrichtlinie ist derzeit nicht zu erwarten. Zur Klarstellung einiger nicht eindeutig formulierter Punkte und zur Erzielung einer einheitlichen Anwendung hat die Kommission einen Leitfaden zur Aufzugsrichtlinie veröffentlicht. Der Entwurf wurde zusammen mit Vertretern der Mitgliedsstaaten, der benannten Stellen sowie der Aufzugsindustrie vorbereitet und Ende 2006 vorgestellt. Die Mitgliedsstaaten hatten bis Anfang 2007 nochmals Gelegenheit, Kommentare dazu einzureichen. Diese wurden von der Kommission berücksichtigt und die Schlussfassung fertig gestellt.
In der Version mit Stand Juni 2007 sind folgende Punkte hervorzuheben, die bisher in Deutschland teilweise anders betrachtet und umgesetzt wurden:
1. Artikel 1(4)
Bisher war es in Deutschland möglich, Aufzüge, die vorab für den Baubetrieb genutzt werden sollten, zunächst als Bauaufzug nach TRA 1100 abzunehmen. Sie wurden anschließend umgebaut und dann für den endgültigen Betrieb nach Aufzugsrichtlinie in Verkehr gebracht. Der Leitfaden legt nun fest, dass diese Aufzüge sofort nach Aufzugsrichtlinie in Verkehr gebracht werden müssen. Dies bedeutet, dass eine Risikobeurteilung für diesen Betrieb und die Abweichungen von der EN 81 erforderlich werden. Der spätere Umbau für den endgültigen Betrieb soll nach nationalem Recht erfolgen.
2. Artikel 8(1)
Der Leitfaden besagt, dass auch ein Montagebetrieb, der seine Sicherheitsbauteile selbst herstellt, dafür eine Konformitätserklärung ausstellen und diese der technischen Dokumentation des Aufzugs sowie der Betriebsanleitung beilegen muss. In Deutschland wurde dies bisher nicht als erforderlich gehalten, da das Sicherheitsbauteil für sich ja nicht in Verkehr gebracht wird und dessen Konformität über die Konformitätserklärung des Aufzugs mit abgedeckt ist.
3. Anhang I, 2.2
Die Ausführungen zu Punkt 2.2 verlangen, dass im Normalfall, wann immer möglich, ein permanenter Schutzraum vorhanden sein muss. Eine Ausnahme von diesem Normalfall ist nur im Einzelfall mit Zustimmung durch den Mitgliedsstaat möglich. Das in Deutschland praktizierte Verfahren, dass das Genehmigungsverfahren national nicht umgesetzt ist und die Entscheidung den Herstellern und benannten Stellen überlassen bleibt, wurde zwischenzeitlich als Möglichkeit in den Leitfaden aufgenommen. Unklar bleibt allerdings, wer in diesem Fall Kriterien für den Ausnahmefall festlegen muss.
4. Anhang I, 4.4
Ausgehend von Anwendungsempfehlungen der benannten Stellen wird nun auch hier gefordert, dass alle Einrichtungen, die zur Notbefreiung von Personen erforderlich sind, an der Anlage vorhanden sein müssen. Ausgenommen sind lediglich spezielle Einrichtungen, die nur in seltenen Fällen (z. B. Bruch der Tragmittel und Ansprechen der Fangvorrichtung) benötigt werden.
5. Anhang I, 5.1
In Anlehnung an die Maschinenrichtlinie wird verlangt, dass auf dem Typschild neben den bisher üblichen Angaben auch die Adresse des Herstellers sowie eine Typbezeichnung des Aufzugs erscheinen müssen.
6. Anhang X
Bei den Anforderungen für die Einzelprüfung wird darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass die in Anhang VI erwähnten Gewichtsprüfungen auch bei einer Einzelprüfung durchzuführen sind.
Die in Punkt 4. angesprochene Frage zum Einsatz von technischen Mitteln zur Herstellung temporärer Schutzräume sollte bereits vor einem Jahr im Rahmen einer Studie untersucht werden. Diese Studie wurde nun endlich vergeben und soll bis Ende 2007 abgeschlossen sein. Es bleibt abzuwarten, ob sich daraus neue und praktikable Vorschläge für eine einheitliche Handhabe des Punktes 2.2 in Anhang I in Europa ergeben.
Europäische Normen
In Tabelle 2 sind alle veröffentlichten sowie in Vorbereitung stehenden Europäischen Normen für Aufzüge mit Angabe des Projektstands sowie des voraussichtlichen Zeitrahmens bis zu deren Veröffentlichung angegeben.
EN 81-1/2 Überarbeitung
Die Überarbeitung der EN 81-1/2 hat begonnen. Derzeit werden alle Vorschläge und Wünsche zur Überarbeitung der Anforderungen, die sich seit der letzten Überarbeitung angesammelt haben, in einer Liste zusammengetragen und daraus diejenigen Punkte ausgewählt, die überprüft und ggf. überarbeitet werden sollen. Alle Punkte zu berücksichtigen ist aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Man wird sich deshalb auf die folgenden, wesentlichen Punkte konzentrieren:
- Punkte, bei denen die Norm nicht mehr dem Stand der Technik entspricht (z. B. elektrische Anforderungen).
- Punkte, die Sicherheitslücken aufweisen (z. B. unkontrollierte Fahrkorbbewegungen bei offenen Türen).
- Übernahme von Punkten aus der EN 81- 70, die bei jedem Aufzug erfüllt werden sollten (z. B. Haltegenauigkeit).
- Klarstellung von Punkten, die nicht eindeutig formuliert waren.
Die zu überarbeitenden Punkte werden im ersten Halbjahr 2007 in Arbeitspakete zusammengefasst, die an die bereit stehenden Ad-hoc-Gruppen zur Bearbeitung übertragen werden. Diese sollen diese Arbeitspakete anhand von Risikobeurteilungen bearbeiten und bis Ende 2007/ Anfang 2008 Vorschläge für neue Anforderungen vorlegen. In einer Task Force werden diese Vorschläge zu einem Normentwurf zusammengeführt, der bis Ende 2008 vorliegen soll. Angesichts des Umfangs dieser Überarbeitung und der üblichen Verzögerung kann das Umfrageverfahren etwa im Jahr 2009 erwartet werden.
Parallel zu der Arbeit in den Ad-hoc-Gruppen wird bis Anfang 2008 eine übergreifende Risikobeurteilung für die Hauptszenarien vorbereitet. Unter diesen Hauptszenarien können dann die detaillierten Risikobeurteilungen der Ad-hoc-Gruppen ergänzt werden. Für Punkte, die nicht überarbeitet werden sollen, wird es vorerst bei dieser groben Risikobeurteilung bleiben. Erst wenn auch diese Punkte überdacht oder überarbeitet werden, sollen auch dafür detaillierte Risikobeurteilungen angefertigt werden.
Die beiden Teile 1 und 2 der EN 81 werden im Rahmen der Überarbeitung in die Teile 20 und 50 überführt, wobei der Teil 20 die technischen Anforderungen für alle Antriebssysteme sowie die Anforderungen an die Dokumentation und die Abnahmeprüfung beinhalten wird. In Teil 50 werden alle Verfahren zur Verifizierung der Anforderungen, wie Baumusterprüfungen, Berechungen und sonstige Nachweisverfahren zusammengefasst. Diese Verfahren können dann auch von anderen Aufzugssystemen durch Referenzierung verwendet werden.
CEN/TR 81-10
Der Technische Bericht CEN/TR 81-10 muss aus folgenden Gründen überarbeitet werden:
- Die ursprünglich geplanten Teile 11, 13, 52, 60, 61 und 62, die im Rahmen der Überarbeitung der EN 81-1/2 in eigene Normenteile herausgetrennt werden sollten, werden nun doch im neuen Teil 20 bei den technischen Anforderungen verbleiben.
- Die Bauaufzüge behalten ihren bisherigen Nummernbereich und werden nicht in die EN 81-Familie aufgenommen.
- Die für die Auslegungen vorgesehenen Teile 19, 29, ... werden in den Teil 11 zusammengeführt, in dem die Auslegungen zu allen Teilen der EN 81 aufgenommen werden sollen.
Die Überarbeitung dieses Teils soll bis Ende 2007 abgeschlossen werden.
prEN 81-21: Neue Personen- und Lastenaufzüge für bestehende Gebäude
Über den Anwendungsbereich und die in der Norm enthaltenen Lösungen wurde bereits bei den letzten Heilbronner Aufzugstagen berichtet. Seitdem wurden die Anforderungen weiter ausgearbeitet und insbesondere für die auf Reibung basierenden Einrichtungen zur Absicherung von Schutzräumen zusätzliche Anforderungen aufgenommen. Diese bestehen unter anderem aus einer Baumusterprüfung, in der die Funktionalität und die Zuverlässigkeit dieser Einrichtungen durch praktische Versuche und Worst-Case- Betrachtungen nachgewiesen werden muss.
An diese Einrichtungen werden neben weiteren Anforderungen, die auch an andere Sicherheitseinrichtungen gestellt werden, zusätzlich die folgenden Anforderungen gestellt:
- Die Anhaltevorrichtung muss am Fahrkorb angebracht sein und auf die Schienen wirken.
- Die Anhaltevorrichtung muss mittels einer mechanischen Verbindung durch eine mechanische Vorauslöseeinrichtung ausgelöst werden.
- Die Anhaltevorrichtung muss oberhalb des Auslösepunktes immer im eingerückten Zustand verbleiben.
- Nach einer teilweisen Lösung durch dynamische Effekte oder einer Notbefreiung muss die Anhaltevorrichtung sofort wieder einziehen, ohne den Schutzraum zu reduzieren.
- Die Funktion darf nicht durch das Eindringen von fremden Teilen, Schmutz und Korrosion beeinflusst werden.
- Das vorausgelöste Anhaltesystem muss in der Lage sein, den Fahrkorb aus allen Geschwindigkeiten zwischen 0 und der Auslösegeschwindigkeit der Aufwärtsnotbremse anhalten können.
- Die maximale Verzögerung darf im Worst-Case 1 g nicht überschreiten. Dies ist durch Versuche und eine Worst- Case-Betrachtung nachzuweisen.
- Es müssen 6 Auslöseversuche mit maximaler Geschwindigkeit und Last auf der gleichen Schienenstelle durchgeführt werden, um Einflüsse durch Toleranzen und Verschleiß zu ermitteln.
- Aus den Worst-Case-Betrachtungen muss der maximale Bremsweg im Fehlerfall ermittelt und damit der Auslösepunkt bestimmt werden.
prEN 81-41: Vertikale Plattformaufzüge für Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit
Die prEN 81-41 wurde bei der Plenarsitzung von TC 10 in die Schlussabstimmung verabschiedet. Deutschland und 3 weitere Länder haben aufgrund von Sicherheitsbedenken gegen diese Norm gestimmt. Aus deutscher Sicht besteht zu folgenden Punkten Nachbesserungsbedarf:
- Gemäß Titel und Anwendungsbereich sind diese Plattformaufzüge für Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit vorgesehen. Es gibt jedoch keine Anforderungen, die eine Benutzung durch alle Personen einschließlich Kindern beschränken. Deshalb sollten diese Aufzüge nur im privaten Bereich oder mit Schlüsselschalter betrieben werden.
- Die Plattform kann mit der Außensteuerung bewegt werden. Hierdurch können Personen auf der Plattform gefährdet sein. Die Außensteuerung sollte abgeschaltet werden, wenn sich eine Person auf der Plattform befindet.
- Alle Schachttüren sind mit Notentriegelungseinrichtungen versehen. Die Plattform verfügt jedoch über keine Schürze, weshalb bei der Notbefreiung die Gefahr eines Abstürzens in den Schacht besteht.
- Motorisch betriebene Schachttüren dürfen eine Schließkraft von maximal 150 N und eine kinetische Energie von 10 J haben. Dies ist für ältere und behinderte Personen zu viel und kann zu Verletzungen führen.
In der bevorstehenden Schlussabstimmung wird Deutschland die Norm ablehnen und ggf. weitergehende Schritte einleiten.
prCEN/TR 81-76: Evakuierung von Personen mit Behinderungen mit Hilfe von Aufzügen
In diesem Technischen Bericht wird ein Konzept zur Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit im Brandfall vorgeschlagen. Dieses Konzept soll als Leitfaden dienen, um kurzfristig erste Anlagen danach planen und ausführen zu können und langfristig in Zusammenarbeit mit Brandschutzexperten und Gebäudeplanern das Konzept weiter zu entwickeln und in eine Europäische Norm zu überführen.
Das Konzept sieht vor, dass die Bedienung im Evakuierungsbetrieb nur durch eingewiesene Personen erfolgt. Der Evakuierungsbetrieb soll nur für Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit für einen begrenzten Zeitraum bis zum Eintreffen der Feuerwehr zur Verfügung stehen. Personen ohne Einschränkungen sollen die üblichen Rettungswege benutzen.
Der Evakuierungsaufzug muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Der Aufzug muss den Teilen 70, 72 und 73 der EN 81 entsprechen.
- Er muss mit zusätzlichen Hinweisschildern und Anzeigen ausgestattet sein, die auf den Evakuierungsaufzug hinweisen und den Evakuierungsbetrieb anzeigen.
- Im Fahrkorb müssen ein Vorrechtsschalter und ein Durchfahrtaster vorhanden sein.
- Ein Kommunikationssystem muss während dem Evakuierungsbetrieb eine Sprechverbindung zwischen dem Fahrkorb und der Ausgangsebene ermöglichen. Dies kann das Kommunikationssystem nach EN 81-72 sein.
Der Aufzug muss sich folgendermaßen verhalten:
- Wenn durch das Gebäudemanagement oder eine automatische Brandmeldeanlage ein Notfall erkannt wird, soll ein hörbares Notfallsignal im Gebäude ertönen.
- Der Aufzug erhält ein Signal und führt eine Evakuierungsfahrt nach EN 81-73 durch.
- Die Anzeigen des Aufzugs weisen auf den Evakuierungsbetrieb hin.
- Eine eingewiesene Person schaltet mit dem Vorrechtsschalter auf den Evakuierungsbetrieb um.
- Der Aufzug wird wie ein Feuerwehraufzug bedient.
- Die Außensteuerung ist abgeschaltet. Die eingewiesene Person ist deshalb auf Informationen des Gebäudemanagements oder anderer Hilfe leistender Personen angewiesen, um die Haltestellen zu erfahren, aus denen Personen evakuiert werden müssen.
- In einer alternativen Ausführung kann der Aufzug durch eingewiesene Personen mit der normalen Innen- und Außensteuerung verwendet werden, wobei allerdings nur Rufe in Abwärtsrichtung akzeptiert werden.
- Mit Hilfe des Durchfahrtasters kann verhindert werden, dass der Aufzug anhält, obwohl er mit einem Rollstuhl beladen ist und keine weiteren Personen Platz finden würden.
- Nach Eintreffen der Feuerwehr übernimmt sie die Gewalt über den Evakuierungsaufzug.
prCEN/TS 81-82: Verbesserung der Zugänglichkeit bestehender Aufzüge
In der EN 81-80 sind die Anforderungen an die Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderungen nur pauschal angesprochen, ohne detaillierte Punkte anzugeben. Aus diesem Grund wurde in der Technischen Spezifikation prCEN/TS 81-82 ein ergänzender Leitfaden zur Auswahl und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit vorbereitet.
Darin sind alle Punkte aus der EN 81-70, aber auch zusätzliche Punkte wie etwa vorhandene Drehtüren angesprochen, die bei bestehenden Aufzügen vorhanden sein können. Für diese besonderen Ausführungen von bestehenden Aufzügen, die in EN 81-70 nicht vorgesehen sind, gibt die Norm Hinweise zur Verbesserung der Zugänglichkeit.
Die Punkte der EN 81-70 werden den verschiedenen Behinderungen zugeordnet und deren Effektivität für die Behinderungen bewertet. Damit können abhängig von den in einem Gebäude zu erwartenden Behinderungen, die Maßnahmen nach Prioritäten ausgewählt und stufenweise umgesetzt werden. Mit einer Checkliste kann ähnlich wie bei der EN 81-80 ein bestehender Aufzug aufgenommen und die möglichen Lösungen vorgeschlagen werden.
Zusammenfassung
Die neue Maschinenrichtlinie und die damit geändert Aufzugsrichtlinie schaffen Klarheit in der Abgrenzung zwischen beiden Richtlinien. Sie führen aber auch zu Änderungen in den Verfahren und technischen Anforderungen, die bei den Aufzugsnormen berücksichtigt werden müssen. Aus diesem Grund müssen alle Normen der EN 81-Familie überprüft und ggf. geändert werden.
Weitere in nächster Zeit verabschiedete Normen für Behindertenaufzüge, Evakuierungsaufzüge, Schrägaufzüge, usw. vervollständigen die EN 81-Familie. Ein Schwerpunkt der Normungsarbeit für die nächsten Jahre wird die Überarbeitung der EN 81 Teile 1 und 2 und deren Umsetzung in die neuen Teile 20 und 50 sein. In dieser Überarbeitung sind wesentliche Änderungen und Ergänzungen der heutigen Anforderungen und damit ein neuer Stand der Technik zu erwarten.
Vortrag anlässlich der Heilbronner Aufzugstage 2007 der Technischen Akademie Heilbronn e. V. Aktualisiert: Mai 2007