Ausgabe 6/2007


11/01/07

Die Schachtschiebetür – mehr als ein Sicherheitsbauteil


Dipl.-Ing. Thomas E. Lernet

In den letzten Jahren zeichnete sich verstärkt der Trend ab, dass die Aufzugsbauer ihre Fertigungstiefe deutlich reduzieren und stattdessen verstärkt Komponenten zukaufen. Eine dieser Komponenten stellt die Schachttür dar.
Kategorie: Fachaufsaetze Ausgabe 6/2007
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In der Aufzugsrichtlinie (Richtlinie 95/16/ EG) ist unter Anhang IV die Liste der Sicherheitsbauteile enthalten. Unter Punkt 1 ist die Verriegelungseinrichtung der Fahrschachttüren aufgeführt.

Das bedeutet, dass das Inverkehrbringen nach Anhang Artikel 8 zu erfolgen hat. Hier gibt es nun unterschiedliche Möglichkeiten. Am häufigsten wird für die Verriegelung eine EG-Baumusterprüfung nach Anhang V erstellt und der Hersteller beauftragt eine benannte Stelle zur Durchführung einer Fertigungskontrolle nach Anhang XI. Wenn der Hersteller über eine Fertigungskontrolle nach zertifiziertem QM-System gemäß Anhang IX verfügt, kann er sogar auf die benannte Stelle verzichten.
Der Hersteller ist verpflichtet, für die Verriegelungseinrichtung der Schachttür eine EG-Konformitätserklärung zu erstellen und das Produkt mit dem CE Kennzeichen auszustatten. Nach dem Einstellen der Produktion müssen die Dokumente mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
Die DIN EN 81 Teil 1 und 2 beschreibt die Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen. Unter Punkt 7 werden die Schachttüren beschrieben. So darf sich deren Geometrie im Laufe der Zeit nicht verformen und die maßgebenden Brandschutzbestimmungen für das Gebäude müssen ebenfalls erfüllt sein. Für das Türblatt selbst wird gefordert, dass auf einer Fläche von 5 cm² die gleichmäßig verteilte, senkrecht zur Türfläche angreifende Kraft von 300 N weder eine bleibende Verformung, eine maximal elastische Verformung von 15 mm, noch eine Beeinträchtigung der Sicherheitsfunktion während der Prüfung darstellt. Beim Wirken einer Handkraft von 150 N am ungünstigsten Punkt dürfen die Spalte bei einseitig öffnenden Türen 30 mm, bei mittig öffnenden Türen 45 mm nicht über schreiten.
Bei Glastüren gibt es zusätzliche Anforderungen, besondere Vorgaben an die Qualität und Lagerung der Glasscheiben in Abhängigkeit der Abmessung sind in Tabelle J.2 aufgeführt. Bei der Scheibenbefestigung wird zwischen 2-seitig (oben und unten), 3-seitig (oben, unten und an einer Seite) oder allseitig unterschieden. Je nach Scheibenbefestigung muss die Glasart Verbundsicherheitsglas aus thermisch vorgespanntem Glas VSG-V oder Verbundsicherheitsglas aus Floatglas VSG sein. Die Glasdicke muss mindestens 10 mm bzw. 16 mm betragen. Die zulässigen Breiten der Türblätter betragen 300 mm bis 870 mm bei einer größten lichten Türhöhe von 2100 mm. Falls bei Schachttüren Abweichungen gegenüber der in der Tabelle beschriebenen Ausführung hinsichtlich Glasaufbau und Abmessung auftreten, sind besondere Prüfungen nach Anhang J vorgeschrieben. Die Pendelschlagversuche werden mit einem harten Stoßkörper, der ein Gewicht von 10 kg aufweist und einem weichen Prüfkörper, dessen Gewicht 45 kg beträgt, durchgeführt. Die Türblätter sind analog dem späteren Einbaufall in einem Prüfstand einzubauen. Der Auftreffpunkt der Prüfkörper ist in beiden Fälle einen Meter über dem Fertigfußboden. Der harte Prüfkörper, die Stahlbirne, hat eine Abwurfhöhe von 500 mm, ein mit Bleistücken gefüllter Ledersack, der weiche   Abwurfhöhe 700 mm. Der Pendelschlagversuch gilt als bestanden, wenn je ein Abwurf mit dem harten und dem weichen Prüfkörper ohne Beschädigung des Türblattes durchgeführt wird.
Ein Schutz beim Bewegen der Schachttüren wird in dieser Norm ebenfalls gefordert. Die Schachttüren müssen so ausgeführt sein, dass die Gefährdung durch Einklemmen von Körperteilen, Kleidung und Gegenständen möglichst gering ist. Dies wird dadurch erreicht, dass keine Vertiefungen und Erhöhungen > 3 mm vorhanden sein dürfen. Sollte das dennoch der Fall sein, müssen diese in Öffnungsrichtung abgeschrägt werden. Um das Schließen der Tür zu verhindern, darf die statische Klemmkraft maximal 150 N betragen. Die sich beim Schließen aus Masse des Türblattes und Schließgeschwindigkeit ergebende kinetische Energie darf den Wert von 10 Joule nicht überschreiten. Falls eine Person von einer Schachttür berührt wird oder berührt werden könnte, muss eine Schutzeinrichtung vorhanden sein, welche die Schachttür selbständig wieder öffnet.
Solange kein Fahrkorb hinter der Schachttür steht, muss diese immer verriegelt sein. Für die Widerstandsfähigkeit der Verriegelung gibt es genaue Grenzwerte. So muss die Öffnungskraft bei Schiebetüren mindestens einer Kraft von 1000 N und bei Drehtüren einer Kraft von 3000 N standhalten. Wie am Anfang dieses Artikels bereits erwähnt, wird die Verriegelung als Sicherheitsbauteil betrachtet und ist deshalb einem besonderen Prüfverfahren nach Anhang F1 zu unterziehen. Die Überwachung der Verriegelung muss als Sicherheitsschaltung ausgeführt sein und die Entriegelung darf nur mit einem genau definierten Dreikantschlüssel möglich sein.
In der DIN EN 81 Teil 1 und 2 werden aber leider alle Schachttüren identisch behandelt. Somit gibt es kaum Unterschiede zwischen Schachttüren mit Blechtürblättern in Mehrfamilienhäusern, Schachttüren mit gerahmten Glastürblättern im öffentlichen Nahverkehr, Schachttüren in exklusiven Hotels oder Bürogebäuden oder Schachttüren in der produzierenden Industrie.
Bei genauerem Hinsehen werden aber auch Schwachstellen sichtbar. Hinsichtlich der Lebensdauer der Türen werden mit Ausnahme der Verriegelung kaum Anforderungen gestellt. Bei Blechtürblättern hat sich in der Vergangenheit häufig herausgestellt, dass die Festigkeitsanforderungen speziell im Vandalismusfall zu gering sind. Bei mehreren Unfällen hat sich gezeigt, dass die untere Türführung häufig den großen Belastungen nicht gewachsen waren. Bei Glastüren wird in der Tabelle J 2 die Glasart und die Glaseinfassung definiert, Angaben über die Ausführung und Lagerung des Türblattes fehlen aber komplett. So zeigt die Praxis, dass Türblattausführungen nach dieser Tabelle einen Pendelschlagversuch nach Anhang J nicht bestehen. Bei Anbietern von Schachttüren wird deren Strategie deutlich sichtbar, wenn bei Glastüren, die nicht von der Norm abgedeckt sind, komplett geänderte Bauteilgeometrien eingesetzt werden. Der Pendelschlagversuch nach Anhang J ist mit Sicherheit eine Prüfung, die ein gewisses Widerstandsniveau festlegt. Leider wird aber nur je ein Schlag mit dem weichen und harten Prüfkörper gefordert. Hier kann man sich die Frage stellen, ob je drei Schläge den wirklichen Einsatzfall im Alltag besser wiedergeben würden.
In der DIN EN 81 Teil 1 und 2 werden keine vorbeugenden Schutzeinrichtungen, die das Einklemmen verhindern, zwingend gefordert. Somit kann es auch unter Einhaltung der zulässigen Werte für statische Klemmkraft und kinetische Schließenergie zu Benutzerunfällen in Krankenhäusern, Altenheimen und Kindergärten kommen.
Die oben aufgeführten Punkte machen sehr schnell deutlich, dass eine Schachttür nach DIN EN 81 Teil 1 und 2 immer noch gewisse Unsicherheiten aufweist. Deshalb sollte schon bei der Planung eines Aufzuges der bestimmungsgemäße Betrieb festgelegt und dokumentiert werden. Ein wesentlicher Punkt ist, dass die Gebäudeart (Wohnhaus, Verwaltungsgebäude, Alten- und Pflegeheim...) bekannt ist und auf den Benutzerkreis (Kinder und Jugendliche, Personen mit Behinderung...) ausführlich eingegangen wird. Sollten schwere und sperrige Lasten oder gefährliche Güter transportiert werden, muss dies in der Ausführung der Schachttür ebenfalls berücksichtigt werden. Die Umgebungsbedingungen wie Feuchtigkeit, Regen und Schnee oder direkte Sonneneinstrahlung hat weitere Auswirkungen auf die Ausstattung der Tür. Um die Abstimmung zwischen Komponentenhersteller und Aufzugsbauer oder Planern zu erleichtern, hat der Fachverband Aufzüge und Fahrtreppen des VDMA das Arbeitspapier „Bestimmungsgemäßer Betrieb“ erstellt, in dem die zutreffenden Betriebsbedingungen genau geklärt werden können und die Auswirkungen auf die technische Ausführung der Komponente genau aufgelistet ist. Dieses Papier stellt der VDMA allen seinen Mitgliedern kostenlos zur Verfügung.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass es sehr große Unterschiede in den Ausführungsvarianten von Aufzugstüren gibt. Bei dieser Komponente, die 90 Prozent der Aufzugsstörungen verursacht, ist vor der Produktauswahl die genaue Klärung des bestimmungsgemäßen Betriebs besonders wichtig. Wenn man bedenkt, dass im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Aufzuges die Türkosten im Schnitt nur 10 Prozent betragen, wird schnell deutlich, dass der Einsatz von Billigprodukten häufig nicht die preiswerteste Lösung ist.
6/2007