Ausgabe 5/2006


09/01/06

Aufzug oder Maschine?


Dipl.-Ing. Gerhard Quanz

In diesem Beitrag soll eine Frage angesprochen und auch beantwortet werden, die von großer Bedeutung für die Beteiligten ist. Dies sind in erster Hinsicht die Montagebetriebe, die Betreiber, die Prüfstellen, die Normenentwickler, die Verbände und schließlich die Behörden. Im Sinne der Sicherheit, aber auch zur Vermeidung von kostspieligen Reibungsverlusten, ist es unerlässlich, dass die genannten Personenkreise und Institutionen eine gemeinsame Sprache sprechen. D. h. mit anderen Worten, dass alle auf dem gleichen Informationsstand sein und eine einheitliche Rechtsauffassung hinsichtlich der Sicherheit von Hebezeugen haben sollten.
Kategorie: Fachaufsaetze Ausgabe 5/2006
Erstellt von: Editor

In der Tat, dass auf dieser Welt einzigartig strukturierte Gebilde von Sicherheitsvorschriften in Europa, streng untergliedert nach solchen, die die sichere Beschaffenheit von Produkten regeln und solchen, die die Sicherheit von Beschäftigten bei der Arbeit regeln, gepaart mit dem Begriff der Deregulierung, gekennzeichnet durch die Vorgabe von Schutzzielen und deren Ausgestaltung durch harmonisierte, aber unverbindliche Normen ist wahrlich keine leichte Hausmannskost.

Unter teilweiser Aufgabe der nationalen Souveränität mussten die EU-Mitgliedstaaten und die Vertragsstaaten über das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum ihr altbewährtes Vorschriften-Recht größtenteils zurückziehen und durch Gemeinschaftsrecht ersetzen. In Deutschland war davon u. a. die ehemalige Aufzugsverordnung betroffen, die ebenfalls wie die damaligen Unfallverhütungsvorschriften Anforderungen an Beschaffenheit und Betrieb jeweils in einem Werk enthielten.
Eine gewisse Vertrautheit mit der Struktur und den Inhalten des europäischen Rechts für den freien Warenverkehr erleichtert das Verständnis für den nachfolgenden Text. Es geht um das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen und solchen, die nach neuem Recht, also nach der 9. oder der 12. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz respektive der Richtlinien 95/16/EG bzw. 98/37/EG in Verkehr gebracht wurden. Der Leser möge sich nicht verunsichert fühlen, wenn einmal von der Richtlinie und einmal von der Verordnung gesprochen wird. Die Inhalte sind absolut identisch, weil diese Richtlinien für den freien Warenverkehr von den Mitgliedstaaten 1:1 umzusetzen waren und bei Änderungen künftig auch umzusetzen sein werden.
Entscheidend ist, dass allein die (1:1 umgesetzten) Texte der Gemeinschaftsrichtlinien verbindlich sind. Was dort geschrieben steht ist das Maß der Dinge, ist zwingend zu beachten. Bei der Klärung der Frage helfen uns zunächst die Begriffsbestimmungen ein Stückchen weiter. Man sollte grundsätzlich erwarten können, das dort jeweils zweifelsfrei dargelegt wird, was ein Aufzug und was eine Maschine ist. Nun ist eine Maschine hinreichend genau definiert (s. 9. GPSGV § 1 Abs. 2 bis 4). In den Ausschlusskriterien bestimmt die Maschinenrichtlinie sinngemäß, dass Aufzüge nach der RL 95/16/ EG nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen (s. 9. GPSGV § 1 Abs. 5, Nr. 14). Soweit klar.
Schwierig wird die Unterscheidung erst mit der Aufzugsrichtlinie. In der Definition stellt sie auf den Fahrkorb ab, der selbst aber nicht definiert ist. Licht in das Dunkel der Begriffswelt bringt jedoch erst ein Blick in den Anhang I der Aufzugsrichtlinie: dort wird unter Ziffer 3.1 die verbindliche Forderung gestellt, dass der Fahrkorb mit Ausnahme der Lüftungsöffnungen durch vollflächige Wände, einschließlich Böden und Decken völlig geschlossen und mit vollflächigen Türen ausgerüstet sein muss. Und das macht den Unterschied zur Maschine aus!
Es bleibt also fest zu halten: Ein Hebezeug, das einen mit Ausnahme der Lüftungsöffnungen nicht vollständig geschlossenen Fahrkorb hat (z.B. fehlende Decke oder keine vollflächigen Türen), ist eine Maschine i. S. d. EG-Maschinenrichtlinie. Und umgekehrt wird ein Hebezeug, das einen mit Ausnahme der Lüftungsöffnungen völlig geschlossenen Fahrkorb mit vollflächigen Türen hat, als Aufzug nach der Richtlinie 95/16/EG betrachtet, sofern natürlich die übrige Definition in der Aufzugsrichtlinie auch darauf zutrifft.
Das gilt zumindest bis zum 28. 12. 2009 so. Denn ab dem 29. 12. 2009 werden die neue Maschinenrichtlinie und die neue Aufzugsrichtlinie in Kraft treten. Dies regelt die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Maschinenrichtlinie und der Aufzugsrichtlinie, am 9. Juni 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und am zwanzigsten Tag danach in Kraft trat. Vom Anwendungsbereich der neuen Aufzugsrichtlinie werden ab dem 29. 12. 2009 u. a. Hebezeuge ausgeschlossen werden, deren Fahrgeschwindigkeit bis zu 0,15 m/s betragen wird. Diese werden dann automatisch unter den Anwendungsbereich der neuen Maschinenrichtlinie fallen.
Die Differenzierung zwischen Aufzug und Maschine, die am völlig geschlossenen Fahrkorb festgemacht wurde, scheint so gewollt und macht natürlich auch Sinn. Grundsätzlich muss ein Produkt immer sicher sein. Eine Maschine müsste demnach, auch wenn sie keinen völlig geschlossenen Fahrkorb hat, mindestens genau so sicher sein wie ein Aufzug. Im Anhang I Nr. 1.1.2. a) der Maschinenrichtlinie wird nämlich gefordert, dass durch die Bauart der Maschine gewährleistet sein muss, dass der Betrieb ohne Gefährdung von Personen erfolgen muss. Es dürften dazu aber, wenn es überhaupt möglich ist, einige technische Anstrengungen erforderlich sein, um das Schutzniveau des völlig geschlossenen Fahrkorbs zu erreichen.
Betrachten wir dazu den Aufzug einmal als Verbraucherprodukt und einmal als Arbeitsmittel. Die Nutzung bzw. die bestimmungsgemäße Verwendung ist bei einem Aufzug, der Verbraucherprodukt i. S. d. GPSG ist, eine andere als bei einem, der Arbeitsmittel ist. Das Verbraucherprodukt ist sehr häufig öffentlich zugänglich und kann i. d. R. von jedermann uneingeschränkt und weitgehend unbeaufsichtigt benutzt werden, also auch von Kindern, anderssprachigen oder in ihrer Gesundheit eingeschränkten Personen. Der völlig geschlossene Fahrkorb bietet hier sicher den optimalen Schutz.
Anders hingegen ist die Situation, wenn der Aufzug Arbeitsmittel ist. In diesem Falle haben nur die Beschäftigten eines Arbeitgebers die Möglichkeit, den Aufzug zu benutzen. Die Beschäftigten müssen vom Arbeitgeber unterwiesen sein und seinen Anweisungen Folge leisten. In diesem Fall kann man sich vorstellen, dass eine Beförderung ohne Gefährdung von Beschäftigten auch ohne völlig geschlossenen Fahrkorb erreicht werden kann.
Vier Beispiele mögen uns für die praktische Anwendung dienen. Es sollen die Fälle betrachtet werden für das Inverkehrbringen eines Aufzuges:
1. in einem Wohn- und Geschäftshaus,
2. im öffentlichen Verkehrsbereich einer Kommune,
3. der u. a. Kunden eines Warenhauses dienen soll, mit ihrem Einkaufswagen beispielsweise einen Höhenunterschied von 1,40 m zwischen der Gebäudeebene und dem Parkplatz zu überwinden und
4. in einer Firma, der Arbeitsmittel ist.
Die Aufzüge der Fälle 1 bis 3 sind Verbraucherprodukte, weil sie von jeder Person benutzt werden können. Die ersten beiden müssen nach vernünftigem Ermessen als Aufzüge nach der Richtlinie 95/16/ EG in Verkehr gebracht werden, denn nur durch den völlig geschlossenen Fahrkorb kann die Sicherheit von Personen bei akzeptablen Fahrgeschwindigkeiten gewährleistet werden.
Fall 3 ist schon eher ein Grenzfall. Hier wäre auch ein Aufzug nach Maschinenrichtlinie denkbar, der z. B. keine Fahrkorbdecke hätte. Jedoch müssten u. a. alle Scher- und Quetschstellen so gesichert sein, dass absolut nichts passieren kann. Eine sachwidrige Verwendung müsste konstruktiv verhindert sein. Auf einen Aufzugsschacht würde man wohl kaum verzichten können. Bei einer angestrebten zeitgemäßen Betriebsweise dürfte die technische Ausführung dann auch recht nahe bei der eines Aufzuges nach 95/16/ EG liegen.
Im 4. Fall könnte man sich durchaus zum Heben und Senken von Personen zwischen festgelegten Ebenen eines Gebäudes einen Aufzug nach Maschinenrichtlinie vorstellen, der statt Fahrkorbtüren beispielsweise Lichtgitter hätte, deren Unterbrechung die Fahrbewegungen so zum Anhalten bringen würde, dass wirklich nichts passieren kann. Die Geschwindigkeit des Aufzuges spielt bei der Gefahrenanalyse daher eine wichtige Rolle.
Zum Schluss lassen Sie uns noch einen Blick werfen auf einen ehemaligen Lastenaufzug nach TRA, der zu einem Güteraufzug ohne Personenbeförderung umgebaut wurde.
Ein ehemaliger Lastenaufzug zum Transport von Gütern und Personen, erstmals in Verkehr gebracht nach der außer Kraft getretenen Aufzugsverordnung und vor Inkrafttreten der 12. GPSGV am 1. 7. 1999, der z. B. auf Grund der Forderung der Ziffer 2.8 des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung zu einem Güteraufzug umgerüstet wurde, wurde dadurch zur Maschine, ohne jedoch durch diesen Umbau in den Anwendungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie zu fallen. Durch eine spätere Rückgängigmachung der Änderungen kann er nicht einfach wieder zu einem Lastenaufzug gemacht werden, mit dem dann wie früher auch wieder Personen transportiert werden dürften. Zu diesem Zweck müsste dann im Bedarfsfalle die EG-Aufzugsrichtlinie 95/16/ EG zu Grunde gelegt werden bzw. es käme u. U. auch die Maschinenrichtlinie in Betracht, wenn es sich um ein Arbeitsmittel handeln würde.
5/2006